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22.08.2025 
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Dokument-Nr. 35327

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Beschluss21.08.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 1 L 682/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.08.2025

Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin fällt vorerst ausEilantrag vor dem VG Berlin erfolgreich - Keine Dringlichkeit für eine Umbenennung

Die für Samstag, 23. August 2025, geplante Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße darf nicht stattfinden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Auf Initiative der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung beschloss das Bezirksamt Mitte von Berlin, die Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße umzubenennen. Eine entsprechende Allge­mein­ver­fügung wurde am 4. Mai 2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Hiergegen erhoben mehrere Anwohner der Mohrenstraße jeweils Klage. Eine dieser Klagen wies das Verwal­tungs­gericht Berlin mit Urteil vom 6. Juli 2023 ab, da die Umbenennung rechtmäßig gewesen sei; die anderen Klagen wurden im Einverständnis aller Beteiligten ruhend gestellt. Das Urteil ist seit dem 8. Juli 2025 rechtskräftig, nachdem das Rechtsmittel des Klägers vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin Brandenburg keinen Erfolg hatte. Das Bezirksamt kündigte daraufhin die Umbenennung der Straße für Samstag, den 23. August 2025, an. Zu diesem Zweck ordnete es am 18. Juli 2025 die sofortige Vollziehung der Allge­mein­ver­fügung an. Dagegen hat ein Anwohner, dessen Klage ruhend gestellt war, einen Eilantrag gestellt. Er macht geltend, dass die Umbenennung nicht stattfinden dürfe, bevor über seine Klage entschieden sei.

Keine besondere Dringlichkeit für Umbenennung

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat dem Eilantrag stattgegeben. Es fehle an einem besonderen öffentlichen Interesse für die sofortige Vollziehung. Ein solches sei erforderlich, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Umbenennung an sich gerichtlich geklärt sei. Das Bezirksamt habe nicht dargelegt, warum die Umbenennung so dringlich sei, dass sie vor Abschluss des Klageverfahrens vollzogen werden müsse. Dass der 23. August der Internationale Tag zur Erinnerung an den Sklavenhandel und seine Abschaffung sei, stelle keinen zwingenden Grund dar, die Umbenennung ausgerechnet an diesem Datum im Jahr 2025 durchzuführen – zumal weitere Gedenktage für eine feierliche Umbenennung in Betracht kämen. Auch die vielfältigen Vorbereitungen für die geplante Umbenennung begründeten keine besondere Dringlichkeit, da das Bezirksamt sie sehenden Auges selbst veranlasst habe.

Beschwerde möglich

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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