Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.08.2025
Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin fällt vorerst ausEilantrag vor dem VG Berlin erfolgreich - Keine Dringlichkeit für eine Umbenennung
Die für Samstag, 23. August 2025, geplante Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße darf nicht stattfinden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung beschloss das Bezirksamt Mitte von Berlin, die Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße umzubenennen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 4. Mai 2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Hiergegen erhoben mehrere Anwohner der Mohrenstraße jeweils Klage. Eine dieser Klagen wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 6. Juli 2023 ab, da die Umbenennung rechtmäßig gewesen sei; die anderen Klagen wurden im Einverständnis aller Beteiligten ruhend gestellt. Das Urteil ist seit dem 8. Juli 2025 rechtskräftig, nachdem das Rechtsmittel des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg keinen Erfolg hatte. Das Bezirksamt kündigte daraufhin die Umbenennung der Straße für Samstag, den 23. August 2025, an. Zu diesem Zweck ordnete es am 18. Juli 2025 die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung an. Dagegen hat ein Anwohner, dessen Klage ruhend gestellt war, einen Eilantrag gestellt. Er macht geltend, dass die Umbenennung nicht stattfinden dürfe, bevor über seine Klage entschieden sei.
Keine besondere Dringlichkeit für Umbenennung
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Eilantrag stattgegeben. Es fehle an einem besonderen öffentlichen Interesse für die sofortige Vollziehung. Ein solches sei erforderlich, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Umbenennung an sich gerichtlich geklärt sei. Das Bezirksamt habe nicht dargelegt, warum die Umbenennung so dringlich sei, dass sie vor Abschluss des Klageverfahrens vollzogen werden müsse. Dass der 23. August der Internationale Tag zur Erinnerung an den Sklavenhandel und seine Abschaffung sei, stelle keinen zwingenden Grund dar, die Umbenennung ausgerechnet an diesem Datum im Jahr 2025 durchzuführen – zumal weitere Gedenktage für eine feierliche Umbenennung in Betracht kämen. Auch die vielfältigen Vorbereitungen für die geplante Umbenennung begründeten keine besondere Dringlichkeit, da das Bezirksamt sie sehenden Auges selbst veranlasst habe.
auch interessant
Beschwerde möglich
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)