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Dokument-Nr. 35491

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Beschluss17.10.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 1 L 631/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.10.2025

Vorerst keine "nextbike"-Mieträder auf öffentlichem Straßenland in BerlinFehlende Einigungs­fä­higkeit über die straßen­rechtliche Sondernutzung rechtfertigt keinen Betrieb des Fahrradverleihs ohne Erlaubnis

Mietfahrräder des Verlei­hun­ter­nehmens "nextbike" dürfen vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin bietet in Berlin ein öffentliches Fahrr­ad­ver­leih­system u.a. im stati­o­ns­un­ge­bundenen sog. Free-Floating-Modell an; dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt, die von Kunden über eine App gebucht und genutzt sowie innerhalb einer sogenannten "Flex-Zone" wieder zurückgegeben werden können. Bis zum 30. Juni 2025 betrieb die Antragstellerin das System auf der Grundlage eines mit dem Land Berlin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und erhielt jeweils befristete Sonder­nut­zungs­er­laubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Die Antragstellerin betrieb ihr Fahrr­ad­ver­leih­ge­schäft gleichwohl weiter, sah aber ausdrücklich davon ab, eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis zu beantragen. Daraufhin forderte die Senats­ver­waltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Antragstellerin im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, ihre im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin angebotenen insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen.

Die 1. Kammer hat den hiergegen Eilantrag zurückgewiesen. Die Besei­ti­gungs­ver­fügung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Anders als die Antragstellerin argumentiere, stelle ihr Verleihsystem eine straßen­rechtliche Sondernutzung dar. Denn die Aufstellung der Mietfahrräder gehe über den straßen­recht­lichen Gemeingebrauch hinaus. Die Antragstellerin nutze die Straße auf diese Weise vorwiegend zur Anbahnung eines Vertrags­schlusses und damit zu gewerblichen Zwecken. Zwar zähle das Parken betrie­bs­be­reiter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen grundsätzlich zum Gemeingebrauch. Hier seien die Mietfahrräder allerdings schon nicht jederzeit betriebsbereit, weil diese erst über einen QR-Code freigeschaltet werden müssten. Im Übrigen nehme die Antragstellerin mit der Aufstellung einer sehr großen Anzahl von Mietfahrrädern die öffentlichen Straßen des Landes besonders intensiv in Anspruch. Der Gemeingebrauch anderer Verkehrs­teil­nehmer werde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Fahrräder häufig verkehrs­be­hindernd auf Gehwegen stünden oder lägen. Während die Nutzer eigener Fahrräder diese weit überwiegend zur Sicherung vor Diebstahl etwa an Fahrradbügeln oder Verkehrszeichen und damit am Gehwegrand anschlössen, würden Mietfahrräder mit eingebauten Standschlössern regelmäßig platznehmend und ungeordnet auf Gehwegen abgestellt. Die Entscheidung leide nicht an Ermes­sens­fehlern. Sie diene dem Schutz anderer Verkehrs­teil­nehmer vor Beein­träch­ti­gungen des Gemeingebrauchs und berücksichtige die Berufsfreiheit der Antragstellerin hinreichend. Es sei der Antragstellerin auch zuzumuten, ihre Mietfahrräder innerhalb der von der Behörde festgelegten Räumungsfrist von zwei Wochen selbst zu entfernen.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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