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09.07.2026 

Dokument-Nr. 36087

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Urteil16.06.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.06.2026

Polizei­be­auf­tragter des Landes Berlin ohne KlagebefugnisAuch kein Klagerecht aus dem Polizei­be­auf­trag­ten­gesetz

Die Klagen des Polizei­be­auf­tragten des Landes Berlin auf Einsicht in polizeiliche Bodycam-Aufnahmen sowie weitere polizeiliche Unterlagen sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Polizei­be­auf­tragte war im Jahre 2024 mit Beschwerden wegen der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizei­dienst­kräfte befasst. Zur Aufklärung des Sachverhalts bat er die Berliner Polizei um Akteneinsicht, einschließlich der vorhandenen Bodycam-Aufnahmen des Einsatzes. Dies verweigerte die Polizei mit der Begründung, gegen die Betroffenen seien Strafverfahren, u.a. wegen Widerstandes gegen Vollstre­ckungs­beamte, eingeleitet worden. Deshalb sei nunmehr allein die Staats­an­walt­schaft Berlin zuständig, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Mit den Klagen macht der Polizei­be­auf­tragte geltend, die Polizei verweigere die Akteneinsicht zu Unrecht. Er könne seine gesetzliche Aufgabe nur dann effektiv wahrnehmen, wenn die ihm verliehenen Befugnisse im Streitfall auch gerichtlich durchsetzbar seien.

Polizei­be­auf­tragter hat keine einklagbaren Rechte

Die 1. Kammer hat die Klagen als unzulässig abgewiesen. Als Behörde habe der Polizei­be­auf­tragte grundsätzlich keine einklagbaren Rechte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Regelungen des Bürger- und Polizei­be­auf­trag­ten­ge­setzes. Der Berliner Gesetzgeber habe darin weder ausdrücklich noch nach den Umständen ein Klagerecht des Polizei­be­auf­tragten gegen andere Behörden des Landes Berlin geschaffen. Vielmehr sei dieser als Hilfsorgan des Abgeord­ne­ten­hauses in die Ausübung parla­men­ta­rischer Kontrolle eingebunden. Allein aus dem Bedürfnis für eine verbindliche verwal­tungs­interne Klärung folge noch nicht die Zulässigkeit eines sog. „Insichprozesses“.

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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