26.03.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
26.03.2026 

Dokument-Nr. 35861

Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
Drucken
Urteil12.03.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 1 K 297/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.03.2026

Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel: Kein Heraus­ga­be­an­spruch für ein Publi­ka­ti­o­ns­projektHerausgabe von Stasi-Unterlagen ist an spezielle Voraussetzungen geknüpft

Ein Sachbuchautor kann vom Bundesarchiv nicht die Herausgabe von Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel verlangen. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger ist ein ehemaliges Mitglied des Berliner Abgeord­ne­ten­hauses und Sachbuchautor. Er begehrt vom Bundesarchiv die Herausgabe sämtlicher Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel. Diese benötige er für die geplante Veröf­fent­lichung eines Werkes zum Zusammenspiel von MfS, SED und FDJ und weiterer Institutionen der DDR. Das Bundesarchiv bestreitet die Existenz heraus­ga­be­fähiger Unterlagen zu Angela Merkel.

Die 1. Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Unterlagen. Der Zugang zu Stasi-Unterlagen sei speziell im Stasi-Unterlagen-Gesetz geregelt. Der Gesetzgeber habe damit einen Ausgleich zwischen den Persön­lich­keits­rechten der Betroffenen einerseits und dem Interesse an einer Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit andererseits schaffen wollen. Entsprechend habe er keinen einschrän­kungslosen Zugang zu Unterlagen der Stasi vorgesehen, sondern diesen an spezielle Voraussetzungen geknüpft. Zu Zwecken der Forschung über die Tätigkeit der Stasi könne Zugang zu Unterlagen gewährt werden. Bei Unterlagen mit perso­nen­be­zogenen Daten bei noch lebenden Personen sei dies aber nur möglich, wenn die Person Mitarbeiter oder Begünstigte der Stasi gewesen sei, oder wenn die Unterlagen eine Person der Zeitgeschichte, Amtsträger oder Inhaber einer politischen Funktion in eben dieser Rolle beträfen.

Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Stasi Angela Merkel zielgerichtet begünstigt habe, gebe es nicht. Dies folge auch nicht daraus, dass die DDR Angela Merkel Reisen nach Polen genehmigt habe und eine Strafverfolgung unterblieben sei, nachdem Zollbeamte bei ihrer Rückkehr aus Polen in ihrem Gepäck Solidarnosc-Unterlagen entdeckt hatten, und obwohl Angela Merkel in der Nähe des Hauses des Regimekritikers Robert Havemann gesichtet worden sei. Auch in vergleichbaren Fällen habe keine Strafverfolgung stattgefunden. Die Genehmigung von Reisen mit der FDJ ins sozialistische Ausland und ab 1987 auch in die Bundesrepublik sei weit verbreitet gewesen. Darüber hinaus sei Angela Merkel im maßgeblichen Zeitraum der operativen Tätigkeit der Stasi noch keine Person der Zeitgeschichte oder Amtsträgerin gewesen. Erst Anfang Februar 1990 sei sie Presse­spre­cherin des Demokratischen Aufbruchs und erst im April 1990 stell­ver­tretende Regie­rungs­spre­cherin der DDR geworden. Zu diesen Zeitpunkten habe sich die Stasi bereits in Abwicklung befunden und sei nicht mehr operativ tätig gewesen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35861

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI