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Dokument-Nr. 35377

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Urteil27.06.2025Verwaltungsgericht BayreuthB 3 K 24.419, B 3 K 24.420
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil27.06.2025

Schulpflicht gilt auch gegen den Willen des SchulkindesEltern müssen Sorge tragen, dass ihre Kinder am Unterricht teilnehmen

Das Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich Eltern gegen die Verpflichtung gewandt hatten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre beiden Kinder die Schule besuchen.

Die Eltern hatten dies damit begründet, dass ihre Kinder selbständig entschieden hätten, dass sie keine Schule besuchen möchten. Ein Schulbesuch sei für die Kinder allenfalls unter bestimmten Bedingungen, insbesondere einem späteren Unter­richts­beginn und einer geringeren Klassengröße vorstellbar. Es sei den Eltern im Rahmen einer an den Bedürfnissen ihrer Kinder orientierten gewaltfreien Erziehung trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, einen Schulbesuch durchzusetzen. Jedenfalls aber könne man ihnen nicht den Besuch einer bestimmten Schule vorschreiben.

Eltern wurden Zwangsgelder angedroht

Das Landratsamt Bayreuth hatte die Kläger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die beiden Kinder am Unterricht der örtlichen Grundschule teilnehmen. Zudem wurden den Eltern für den Fall einer weiteren Weigerung mehrfach Zwangsgelder angedroht. Die Eltern hätten aus Sicht der Behörde nicht alle pädagogisch sinnvollen Mittel ausgenutzt, um den Schulbesuch ihrer Kinder durchzusetzen. Die Schulpflicht, der die Kinder unterlägen, diene nicht allein der Wissens­ver­mittlung, sondern auch dem Erwerb von Sozialkompetenz in der Schul­ge­mein­schaft. Zudem hätten die Kläger auch keinen Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Sprengelschule gestellt.

Verwal­tungs­gericht: Eltern haben sich nicht ausreichend um Durchsetzung der Schulpflicht gekümmert

Die Klagen der Eltern gegen diese Verpflichtung und die angedrohten Zwangsgelder blieben nach dem Urteil der 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth vom 27. Juni 2025 allerdings ohne Erfolg. Die Kammer kam nach der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass diese sich nicht in ausreichendem Maße um die Durchsetzung der Schulpflicht bemüht hätten. Die Verpflichtung der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Schule besuchen sei auch unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls nicht unver­hält­nismäßig. Die Schulpflicht entfalle nicht durch den entge­gen­ste­henden Willen der Kinder.

Quelle: Verwaltungsgericht Bayreuth, ra-online (pm/pt)

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