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Dokument-Nr. 36312

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Urteil14.10.2026Verwaltungsgericht Aachen7 K 170/26
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil14.10.2026

Verwal­tungs­gericht zu den Voraussetzugen eine Kommunalwahl für ungültig zu erklärenKeine Wieder­ho­lungswahl im Wahlbezirk Zülpich - Vorwürfe möglicher Manipulationen durch Wahlbewerber erweisen sich als unbegründete Spekulationen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat die Klage eines Partei­orts­verbands auf Wiederholung der Zülpicher Stadtratswahl in einem Wahlbezirk abgewiesen. Der Kläger hatte argumentiert, dass ein Wahlbewerber durch den Transport von Wahlunterlagen und die Anwesenheit bei der Auszählung das Ergebnis manipuliert haben könnte. Nach Zeugen­ver­neh­mungen sah das Gericht jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinflussung und stufte die Vorwürfe als bloße Spekulationen ein.

Am 14. September 2025 fanden in Zülpich unter anderem die Kommunalwahlen zum Stadtrat statt. Der Kläger, ein Ortsverband einer Partei, legte Einspruch gegen die Wahl ein, weil es seiner Ansicht nach in einem Wahlbezirk zu Unregel­mä­ßig­keiten bei der Wahl gekommen sei. Zum einen seien die Wahlunterlagen am Vortag nicht vom Wahlvorstand abgeholt worden, sondern von einem der Wahlbewerber dieses Wahlbezirks. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er Einsicht in das Wähler­ver­zeichnis gehabt und Einfluss auf die Wahl genommen habe. Zum anderen habe sich dieser Wahlbewerber am Wahltag nach dem Ende der Stimmabgabe im Wahllokal aufgehalten und Eintragungen in der Wahlnie­der­schrift vorgenommen.

Klage auf Wieder­ho­lungswahl im betroffenen Wahlbezirk

Nachdem der Rat die Wahl für gültig erklärte, erhob der Kläger Klage. Mit dieser begehrt er eine Wieder­ho­lungswahl für den betreffenden Wahlbezirk.

Verwal­tungs­gericht weist Klage mangels Auswirkung auf Wahlergebnis ab

Die 7. Kammer wies die Klage heute nach der Vernehmung mehrerer Zeugen ab. In der mündlichen Urteils­be­gründung führte der Vorsitzende aus:

Nach den Vorgaben im Kommunalwahlgesetz ist eine Wahl für ungültig zu erklären und eine Wieder­ho­lungswahl anzuordnen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregel­mä­ßig­keiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Maßgeblich dafür ist nicht allein die theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung, sondern vielmehr, dass nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich und greifbar mit einer Beeinflussung gerechnet werden muss. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann eine festgestellte Unregel­mä­ßigkeit bei der Wahlvor­be­reitung für das Wahlergebnis im Wahlbezirk nicht von entscheidendem Einfluss gewesen sein. Denn nach der Zeugen­ver­nehmung steht fest, dass die Wahlunterlagen in den Kofferraum des Autos des Wahlbewerbers geladen und schon kurze Zeit später beim Wahlvorstand abgegeben wurden. Greifbare Anhaltspunkte für Manipulationen durch den Wahlbewerber bzw. Dritte in dieser Zeit sieht die Kammer nicht.

Vorwürfe zur Wahlnie­der­schrift als bloße Spekulation gewertet

In Bezug auf die Vorwürfe bezüglich der Eintragungen in der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Wahlnie­der­schrift ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht erkennbar, was manipuliert worden sein soll. Es handelt sich dabei um Mutmaßungen und Spekulationen des Klägers.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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