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Beschluss26.08.2025Verwaltungsgericht Aachen6 L 722/25
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss26.08.2025

"KRACH Parade Aachen" ist keine VersammlungDeutliches Überwiegen der Elemente einer Musik- und Tanzver­an­staltung

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass die sog. "KRACH Parade Aachen" keine Versammlung darstellt, die unter dem Schutz des Grundgesetzes steht.

Die "KRACH Parade Aachen" soll nach dem Willen des Veranstalters am 6. September 2025 mit geschätzten 3.500 Teilnehmern und zahlreichen Lautspre­cherwagen auf einer etwa 10 km langen Route durch Aachen ziehen. Dabei soll auf den Wagen Musik gespielt werden, zu der die Teilnehmer tanzen. Der Zug soll durch mehrere Redebeiträge unterbrochen werden und in einer Abschluss­ver­an­staltung vor dem Tivoli enden. Der Veranstalter versteht die Veranstaltung als "Tanzde­mon­s­tration zur Schaffung und Erhaltung kultureller Freiräume in Aachen" und stellt politische Forderungen auf, die im Rahmen der Veranstaltung kommuniziert werden sollen. Die Polizei Aachen als zuständige Versamm­lungs­behörde hält die "KRACH Parade Aachen" nicht für eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes. Diese Auffassung hat das Verwal­tungs­gericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr bestätigt.

KRACH-Parade ist eine gemischte Veranstaltung bei der die Elemente einer Musik- und Tanzver­an­staltung mit unterhaltendem Charakter deutlich überwiegen

Die "KRACH Parade Aachen" ist als gemischte Veranstaltung einzustufen, bei der den Veran­stal­tungs­ele­menten, die nicht auf eine Meinungsbildung zielen, ein deutliches Übergewicht zukommt. Bei der Beurteilung kommt es regelmäßig auf die Perspektive eines durch­schnitt­lichen Betrachters an, der sich als Außenstehender zum Zeitpunkt der Veranstaltung vor Ort befindet. Für diesen ergibt sich das Bild eines deutlichen Überwiegens der Elemente einer Musik- und Tanzver­an­staltung mit unterhaltendem Charakter. Zwar mag der Veranstalter die Parade als Versammlung geplant und konzipiert haben.

Erfahrungen aus den Vorjahren belegen den überwiegenden Partycharakter

Die dokumentierten Erfahrungen der Polizei aus den Vorjahren belegen aber den tatsächlich wahrnehmbaren überwiegenden Partycharakter. Bei den Lautspre­cherwagen handelt es sich um mit Diskokugeln, bunten Lichtern und sonstigen Party­ac­ces­soires geschmückte Fahrzeuge, auf denen DJ´s Musik abspielen. Banner, Plakate, Flyer oder andere Elemente, mit denen eine Meinung­s­äu­ßerung erfolgt, waren bei den bereits durchgeführten Veranstaltungen nur vereinzelt zu sehen, so dass die Wagen aus der Sicht eines Außenstehenden lediglich als Konzertbühne wahrgenommen wurden. Die Redebeiträge, die von Band abgespielt wurden, waren akustisch kaum wahrnehmbar. Ein weiteres Element, das von einem Außenstehenden regelmäßig als für eine Tanz- und Musik­ver­an­staltung prägend wahrgenommen wird, ist der umfangreiche Genuss von Alkohol und Betäu­bungs­mitteln, der nach den Angaben der Polizei in den Vorjahren zu beobachten gewesen ist. Dass sich die Teilnehmer, die ausweislich dieser Erkenntnisse aus den letzten Jahren die Parade weitestgehend als Party angesehen haben, nunmehr anders verhalten werden und die Meinungsbildung bei der geplanten Veranstaltung in den Vordergrund tritt, ist nicht anzunehmen.

Beschwerde möglich

Gegen den Beschluss kann der Veranstalter Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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