Verwaltungsgericht Aachen Beschluss26.08.2025
"KRACH Parade Aachen" ist keine VersammlungDeutliches Überwiegen der Elemente einer Musik- und Tanzveranstaltung
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die sog. "KRACH Parade Aachen" keine Versammlung darstellt, die unter dem Schutz des Grundgesetzes steht.
Die "KRACH Parade Aachen" soll nach dem Willen des Veranstalters am 6. September 2025 mit geschätzten 3.500 Teilnehmern und zahlreichen Lautsprecherwagen auf einer etwa 10 km langen Route durch Aachen ziehen. Dabei soll auf den Wagen Musik gespielt werden, zu der die Teilnehmer tanzen. Der Zug soll durch mehrere Redebeiträge unterbrochen werden und in einer Abschlussveranstaltung vor dem Tivoli enden. Der Veranstalter versteht die Veranstaltung als "Tanzdemonstration zur Schaffung und Erhaltung kultureller Freiräume in Aachen" und stellt politische Forderungen auf, die im Rahmen der Veranstaltung kommuniziert werden sollen. Die Polizei Aachen als zuständige Versammlungsbehörde hält die "KRACH Parade Aachen" nicht für eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr bestätigt.
KRACH-Parade ist eine gemischte Veranstaltung bei der die Elemente einer Musik- und Tanzveranstaltung mit unterhaltendem Charakter deutlich überwiegen
Die "KRACH Parade Aachen" ist als gemischte Veranstaltung einzustufen, bei der den Veranstaltungselementen, die nicht auf eine Meinungsbildung zielen, ein deutliches Übergewicht zukommt. Bei der Beurteilung kommt es regelmäßig auf die Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters an, der sich als Außenstehender zum Zeitpunkt der Veranstaltung vor Ort befindet. Für diesen ergibt sich das Bild eines deutlichen Überwiegens der Elemente einer Musik- und Tanzveranstaltung mit unterhaltendem Charakter. Zwar mag der Veranstalter die Parade als Versammlung geplant und konzipiert haben.
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Erfahrungen aus den Vorjahren belegen den überwiegenden Partycharakter
Die dokumentierten Erfahrungen der Polizei aus den Vorjahren belegen aber den tatsächlich wahrnehmbaren überwiegenden Partycharakter. Bei den Lautsprecherwagen handelt es sich um mit Diskokugeln, bunten Lichtern und sonstigen Partyaccessoires geschmückte Fahrzeuge, auf denen DJ´s Musik abspielen. Banner, Plakate, Flyer oder andere Elemente, mit denen eine Meinungsäußerung erfolgt, waren bei den bereits durchgeführten Veranstaltungen nur vereinzelt zu sehen, so dass die Wagen aus der Sicht eines Außenstehenden lediglich als Konzertbühne wahrgenommen wurden. Die Redebeiträge, die von Band abgespielt wurden, waren akustisch kaum wahrnehmbar. Ein weiteres Element, das von einem Außenstehenden regelmäßig als für eine Tanz- und Musikveranstaltung prägend wahrgenommen wird, ist der umfangreiche Genuss von Alkohol und Betäubungsmitteln, der nach den Angaben der Polizei in den Vorjahren zu beobachten gewesen ist. Dass sich die Teilnehmer, die ausweislich dieser Erkenntnisse aus den letzten Jahren die Parade weitestgehend als Party angesehen haben, nunmehr anders verhalten werden und die Meinungsbildung bei der geplanten Veranstaltung in den Vordergrund tritt, ist nicht anzunehmen.
Beschwerde möglich
Gegen den Beschluss kann der Veranstalter Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)