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20.03.2026 
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil18.03.2026

Gebets­de­mon­s­tration gegenüber Abtrei­bung­s­praxis zulässigAbtrei­bungs­gegner dürfen protestieren - Spießrutenlauf für Schwangere nicht erkennbar

Ein Versamm­lungs­verbot auf der gegen­über­lie­genden Straßenseite einer Schwan­ger­schafts­ab­brüche vornehmenden Praxis ist rechtswidrig. Dies hat das Versamm­lungs­gericht Aachen entschieden.

Mitglieder eines eingetragenen Vereins, der sich gegen Abtreibungen engagiert, führten seit dem Jahr 2005 einmal im Monat sog. „Gebetsvigilien“ auf der gegen­über­lie­genden Straßenseite einer gynäkologischen Praxis in Aachen durch, in der Abtreibungen vorgenommen werden. Nach Angaben des Vereins werde ausschließlich gebetet, die Teilnehmer würden die die Praxis aufsuchenden Frauen nicht aktiv ansprechen. Die Betenden tragen dabei Bilder von Jesus, Maria und zwei Föten. Im Anschluss an die Anmeldung einer weiteren derartigen Veranstaltung für Dezember 2024 untersagte das beklagte Land gestützt auf § 13 VersG NRW in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 des Schwan­ger­schafts­kon­flikt­ge­setzes die Versammlung in einem Umkreis von 100 Metern um den Eingang der Praxis und wies stattdessen eine andere Fläche zur Durchführung aus. Hiergegen wandte sich der Verein mit seiner Klage.

Kein „Spießrutenlauf“

Mit Urteil vom 18. März 2026 hat die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts der Klage stattgegeben und die örtliche Beschränkung der Versammlung als rechtswidrig angesehen (vgl. auch die gleichlautende Entscheidung: Abtrei­bungs­kri­tische Versammlung darf vor einer Abtrei­bungs­klinik stattfinden, solange kein unzulässiger Druck auf Schwangere ausgeübt wird).

In der mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende ausgeführt: Bei der Beurteilung, ob die hier in Rede stehende Maßnahme gerechtfertigt ist, sind auch die Grundrechte der Versamm­lungs­teil­nehmer zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Schwan­ger­schafts­kon­flikt­ge­setzes verbieten weder generell eine Meinungs­kundgabe noch eine Konfrontation von Schwangeren mit den Meinungen der Versamm­lungs­teil­nehmer. Schwangere Frauen kommen allenfalls für 10 Sekunden mit den Betenden und den Bildern in Kontakt und könnten ihnen ausweichen. Bei einer derartigen kurzen Konfrontation handelt es sich nicht um einen „Spießrutenlauf“. Die Versammlung findet zudem nur einmal im Monat statt.

Berufung möglich

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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