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Sie sehen zwei traurige Personen im einem Flugzeug, wobei eine mit einer Warnweste bekleidet ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 36036

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil02.06.2026

Widerruf der Flücht­lings­ei­gen­schaft eines syrischen Staats­an­ge­hörigen rechtmäßigKeine Verfolgungs- oder Schutzgründe aufgrund veränderter Lage in Syrien festgestellt

Der Widerruf der Flücht­lings­ei­gen­schaft für einen inzwischen erwachsenen Syrer, der im Jahr 2014 noch minderjährig nach Deutschland eingereist ist, ist rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Dem Kläger wurde 2015 im schriftlichen Verfahren die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt, weil ihm in Syrien politische Verfolgung drohte. Ende 2025 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Wider­rufs­ver­fahren ein, da sich die politische Lage in Syrien derart geändert habe, dass der Kläger nicht mehr verfolgt werde. Mit Bescheid vom 23. Februar 2026 widerrief es die Flücht­lings­ei­gen­schaft, lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass keine Abschie­bungs­verbote vorlägen.

Keine Schutzgründe und Lebens­un­ter­halts­si­cherung im Herkunftsland möglich – anhängiges Strafverfahren

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht aus: Dem Kläger drohe in Syrien aufgrund der Veränderung der politischen Verhältnisse durch den Sturz des Assad-Regimes keine Verfolgung mehr. Da der Bürgerkrieg beendet sei, bestehe auch kein Grund mehr für die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Auch Abschie­bungs­verbote lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung der Kammer sei es für alleinstehende junge, gesunde und arbeitsfähige Männer - wie den Kläger - möglich, im Norden Syriens - der Heimatregion des Klägers - den Lebensunterhalt zu sichern.

Gegen den 27-Jährigen wird derzeit vor dem Landgericht Aachen ein Strafverfahren geführt. In diesem wird ihm vorgeworfen, gemein­schaftlich mit anderen Tätern eine 17-Jährige vergewaltigt zu haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/mw)

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