Verwaltungsgericht Aachen Urteil31.08.2026
Fußschmerzen eines Soldaten nach einem 12-Kilometer Marsch stellen keinen Dienstunfall darBeschwerden beim Pflichtmarsch beruhten auf anlagebedingtem Leiden
Ein Bundeswehrsoldat klagte vergeblich auf die Anerkennung einer Fußerkrankung nach einem 12-Kilometer-Marsch als Dienstunfall. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab, da die Beschwerden auf bereits bestehenden Vorschädigungen beruhten. Der Marsch war lediglich der zufällige Auslöser für das Auftreten der Schmerzen.
Der 1974 geborene Kläger ist Bediensteter der Bundeswehr. Er leidet an verschiedenen ärztlich diagnostizierten Erkrankungen seiner Füße. Im Juli 2024 nahm er im Rahmen der Ausbildung zum Geoinformationstechniker an einem Marsch über 12 Kilometer mit 15 Kilogramm Gepäck - angelehnt an den Pflichtmarsch der Bundeswehr - teil. Er nahm zum Ende des Marsches Schmerzen am rechten Fußgelenk wahr. Ein Orthopäde diagnostizierte darauf hin eine Metatarsalgie. Daher beantragte der Kläger die Anerkennung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte der Dienstherr ab, weil Schmerzen als subjektive Empfindungen nicht der Dienstunfallfürsorge unterlägen und die diagnostizierte Metatarsalgie durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
Verwaltungsgericht verneint Ursächlichkeit wegen anlagebedingter Vorschädigung
Mit Urteil vom 31. August 2026 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage auf Anerkennung als Dienstunfall abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt: Es fehlt für die Anerkennung als Dienstunfall an der notwendigen Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden. Ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Schaden an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursachen in diesem Sinne sind solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass zur Auslösung akuter Erscheinungen auch ein anderes alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Letzteres ist hier der Fall. Die diagnostizierte Metatarsalgie ist durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden und "bei Gelegenheit des Marsches" beim Kläger aufgetreten.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)