Verwaltungsgericht Aachen Urteil01.09.2025
Sprengstoffentschärfer der Bundeswehr dürfen Zulagen behalten
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass Soldaten der Bundeswehr, die in den Jahren 2018 und 2019 als Sprengstoffentschärfer sog. Erschwerniszulagen für die Kontrolle von Fahrzeugen bei der Einfahrt in die Bundeswehrcamps in Mali und Afghanistan erhalten haben, diese vorerst nicht zurückzahlen müssen.
Das Bundesverwaltungsamt hatte Beträge zwischen 3.700 Euro und 77.000 Euro von den vier klagenden Soldaten zurückgefordert. Die Zulage von rund 36 Euro je kontrolliertem Fahrzeug hätte nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts nur gezahlt werden dürfen, wenn ein konkreter Gefahrenverdacht vorgelegen hätte. Dies sei bei den durchgeführten Routinekontrollen aber nicht der Fall gewesen. Die abstrakte Gefährdung der stationierten Soldaten sei bereits durch den Auslandsverwendungszuschlag abgedeckt.
Das Verwaltungsgericht hat die Rückforderungsbescheide aufgehoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt:
Es kann offen bleiben, ob die Zahlung der Zulagen an die Soldaten zu Unrecht erfolgt ist. Denn die nach der Rechtsprechung in den Fällen der Überzahlung von Dienstbezügen gebotene Billigkeitsentscheidung begegnet hier schon aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Angemessen ist im Regelfall ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages. Im Fall der Kläger ergibt sich ein überwiegendes Mitverschulden der Behörde. Dieses ist in den Rückforderungsbescheiden aber fehlerhaft unberücksichtigt geblieben.
Gegen die Urteile kann das Bundesverwaltungsamt die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)