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03.09.2025 
Sie sehen zwei Soldaten im Feldeinsatz.

Dokument-Nr. 35358

Sie sehen zwei Soldaten im Feldeinsatz.
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Urteil01.09.2025Verwaltungsgericht Aachen1 K 2073/24, 1 K 2473/24, 1 K 2560/24 und 1 K 2818/24
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil01.09.2025

Spreng­stof­fent­schärfer der Bundeswehr dürfen Zulagen behalten

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass Soldaten der Bundeswehr, die in den Jahren 2018 und 2019 als Spreng­stof­fent­schärfer sog. Erschwer­nis­zulagen für die Kontrolle von Fahrzeugen bei der Einfahrt in die Bundeswehrcamps in Mali und Afghanistan erhalten haben, diese vorerst nicht zurückzahlen müssen.

Das Bundes­ver­wal­tungsamt hatte Beträge zwischen 3.700 Euro und 77.000 Euro von den vier klagenden Soldaten zurückgefordert. Die Zulage von rund 36 Euro je kontrolliertem Fahrzeug hätte nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungsamts nur gezahlt werden dürfen, wenn ein konkreter Gefah­ren­verdacht vorgelegen hätte. Dies sei bei den durchgeführten Routi­ne­kon­trollen aber nicht der Fall gewesen. Die abstrakte Gefährdung der stationierten Soldaten sei bereits durch den Auslands­ver­wen­dungs­zu­schlag abgedeckt.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Rückfor­de­rungs­be­scheide aufgehoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

Es kann offen bleiben, ob die Zahlung der Zulagen an die Soldaten zu Unrecht erfolgt ist. Denn die nach der Rechtsprechung in den Fällen der Überzahlung von Dienstbezügen gebotene Billig­keits­ent­scheidung begegnet hier schon aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Billig­keits­ent­scheidung ist regelmäßig von besonderer Bedeutung, wessen Verant­wor­tungs­bereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermes­sen­s­ent­scheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Angemessen ist im Regelfall ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages. Im Fall der Kläger ergibt sich ein überwiegendes Mitverschulden der Behörde. Dieses ist in den Rückfor­de­rungs­be­scheiden aber fehlerhaft unberück­sichtigt geblieben.

Gegen die Urteile kann das Bundes­ver­wal­tungsamt die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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