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08.10.2025 
Sie sehen eine Frau beim Gassi gehen mit einem Hund an einem Teich im Wald.

Dokument-Nr. 35452

Sie sehen eine Frau beim Gassi gehen mit einem Hund an einem Teich im Wald.
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Sozialgericht Oldenburg Urteil07.05.2025

Sturz einer ehrenamtlichen "Gassi-Geherin" für Tierheim ist ArbeitsunfallGassi Geherin erfüllt alle Merkmale einer abhängig Beschäftigten

Das Sozialgericht Oldenburg hat einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufs­ge­nos­sen­schaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheim­vereines festgestellt.

Gassi-Geherin eines Tierheim­vereines fest. Die Gassi-Geherin und zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Weber-C-Sprung­ge­lenks­fraktur zugezogen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine arbeit­neh­mer­ähnliche Tätigkeit bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes gehandelt habe.

Gericht sieht Merkmale für ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gegeben

Das Sozialgericht Oldenburg hob die Entscheidung der Berufs­ge­nos­sen­schaft mit der Begründung auf, dass alle Merkmale eines abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses im Falle der Klägerin erfüllt seien. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaft­lichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmers. Die Mitgliedschaft in einem nicht­rechts­fähigen Verein schließe die Begründung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei keine Vereinspflicht, dies stehe aufgrund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden. Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehen mehrfach die Woche erfolgte. Die Klägerin habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, da ihr die Hunde nicht zur freien Verfügung stünden und sie diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen durfte.

Quelle: Sozialgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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