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04.08.2026 

Dokument-Nr. 36160

Sie sehen eine Frau die sich massieren lässt.
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Urteil22.07.2026Sozialgericht MünchenS 9 U 498/25
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Sozialgericht München Urteil22.07.2026

Inner­be­trieb­licher Weg zur Massage kein ArbeitsunfallIndividuelle Pflegemaßnahme dient dem persönlichen Wohlbefinden

Ein Sturz auf öligem Boden im betriebseigenen Massageraum ist kein gesetzlich geschützter Arbeitsunfall. Wer ein freiwilliges Massageangebot im Betrieb wahrnimmt, handelt primär aus persönlichem Interesse an Erholung und Entspannung - so urteilt das Sozialgericht München.

Eine Angestellte einer Münchner Unter­neh­mens­gruppe buchte über das betriebsinterne Portal ihres Arbeitgebers einen Termin zur Schulter- und Nackenmassage. Das Angebot war Teil einer bezahlten Gesund­heits­för­de­rungs­maßnahme, die allen Beschäftigten freiwillig während der Arbeitszeit zur Verfügung stand. Die Massagen wurden von ausgebildetem Personal des Betriebsarztes im Firmengebäude durchgeführt. Beim Betreten des Massageraums rutschte die Mitarbeiterin auf am Boden befindlichem Massageöl aus und zog sich unter anderem eine Kniege­lenk­sprellung sowie einen Außen­me­nis­kusriss zu. Sie beantragte daraufhin bei der zuständigen Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung ab. Auch die darauffolgende Klage vor dem Sozialgericht München hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht München hat die Klage nun abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Arbeit­s­tä­tigkeit fehle. Eine individuelle Massage - selbst, wenn sie zur Prävention von arbeits­be­dingten Nacken­be­schwerden dient - gehöre grundsätzlich zum unversicherten, persönlichen Lebensbereich.

"Das Erhalten einer Massage, auch wenn diese im Betrieb, auf Kosten des Arbeitgebers und während der Arbeitszeit stattfindet, liegt außerhalb der Grenze, bis zu welcher der Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung reicht. Bei der Inanspruchnahme stehen Erholung und Entspannung und damit eigen­wirt­schaftliche Interessen im Vordergrund.", so das Gericht.

Die Richter stellten klar, dass weder die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch die Freistellung während der Arbeitszeit den gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz automatisch ausweiten. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können den Schutzbereich der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung durch eigene Vereinbarungen oder Zeiter­fas­sungs­ge­pflo­gen­heiten ausdehnen. Ein Vergleich mit geschütztem Betriebssport oder betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­stal­tungen greift nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht: Eine individuelle Pflegemaßnahme diene dem persönlichen Wohlbefinden, nicht aber dem kollektiven Zusammenhalt der Belegschaft. Auch lag keine akute medizinische Notfall- oder Krisensituation vor, die ein sofortiges Handeln zur Aufrecht­er­haltung der Arbeits­fä­higkeit erfordert hätte. Schließlich verneinte das Gericht auch das Vorliegen eines geschützten Betriebsweges oder das Wirksamwerden einer spezifischen Betriebsgefahr. Da das Ziel des Weges - die Massage - eine eigen­wirt­schaftliche "Privatsache" war, galt auch der Weg dorthin im Betriebsgebäude als unversichert. Das vorhandene Massageöl stellte zudem keine Gefahr dar, welcher die Beschäftigte zwingend durch ihre arbeitsteilige Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt war.

Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/pt)

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