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25.08.2026 

Dokument-Nr. 36211

Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Beschluss21.08.2026Sozialgericht Frankfurt am MainS 14 KR 409/26 ER
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Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss21.08.2026

Keine Cannabisblüten mehr zu Lasten der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV)Trotz schwerer neurologischer Erkrankung kein Anspruch mehr auf Kostenübernahme getrockneter Blüten durch die GKV

Das Sozialgericht Frankfurt hat den Eilantrag einer schwer erkrankten Patientin auf Kostenübernahme von Cannabisblüten abgelehnt. Grund ist eine Geset­ze­s­än­derung, die diese Leistung ersatzlos aus dem Katalog der Krankenkassen gestrichen hat. Das Gericht hält den Ausschluss aus Wirtschaft­lichkeits- und Gesund­heits­schutz­gründen für verfas­sungsgemäß, da keine lebens­be­drohliche Notlage vorliegt.

Die Antragstellerin wird seit ca. drei Jahren aufgrund einer Nerve­n­er­krankung mit Cannabisblüten behandelt. Am 21. Juli 2026 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Fortführung dieser Therapie, da der Bundestag mit dem GKV-Beitrags­sta­bi­li­sie­rungs­gesetz die Behandlung mit Cannabisblüten aus der Versorgung streichen wolle und eine Alternative nicht zur Verfügung stehe. Kurze Zeit später stellte sie am 27. Juli 2026 einen Eilantrag beim Sozialgericht Frankfurt, da eine Verkündung des GKV-Beitrags­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setzes jederzeit erfolgen könne, was ihre Behandlung unmittelbar beende. Sie verfüge über eine unbefristete Genehmigung zur Canna­bis­ver­sorgung und nur noch über einen Monatsvorrat an Cannabisblüten (120 Gramm). Schwerwiegende gesundheitliche Folgen drohten. Ihre körperliche Unversehrtheit müsse geschützt werden. Sie leide an einer schweren, thera­pie­re­sis­tenten, neurologischen Erkrankung, für die eine Standa­rd­be­handlung nicht existiere. Cannabis-Ferti­g­a­rz­nei­mittel seien aufgrund ihrer Unver­träg­lichkeit kontraindiziert, wodurch sie gegenüber Patienten mit entsprechender Verträglichkeit benachteiligt werde. Die Antragstellerin als Empfängerin von Grund­si­che­rungs­leis­tungen verfüge zudem nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Behandlung auf eigenen Kosten fortzusetzen (EUR 8,50 pro Gramm), wohingegen die Krankenkasse nicht stärker belastet werde als bei einer Versorgung mit Ferti­g­a­rz­nei­mitteln.

Sozialgericht: keine Kostenübernahme von Cannabisblüten mehr

Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, dass eine gesetzliche Anspruchs­grundlage auf Versorgung mit Cannabisblüten nach Änderung der entsprechenden Vorschrift im Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung) durch das GKV-Beitrags­satz­sta­bi­li­sie­rungs­gesetz vom 24. Juli 2026 seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr existiere. Eine Überg­angs­vor­schrift sei nicht geschaffen worden. Neben dem Einspa­r­po­tenzial von mehreren Millionen Euro zur Beitrags­sta­bi­li­sierung sei in der Geset­zes­be­gründung auf eine größere Suchtgefahr durch die Inhalation von Cannabisblüten, insbesondere bei einer Dauertherapie, sowie die Wirkstoff­schwan­kungen des Naturproduktes hingewiesen worden. Grundsätzlich seien daher im Rahmen einer medizinischen Therapie Ferti­g­a­rz­nei­mittel und Rezepturen gegenüber Cannabis in Form getrockneter Blüten angezeigt, weil bei diesen Arzneimitteln eine höhere Standa­r­di­sierung im Wirkstoffgehalt erreicht werden könne.

Vereinbarkeit mit Grundrechten und Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers

Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dass die Streichung der Blüten­ver­sorgung durch den Gesetzgeber ab 30. Juli 2026 nach summarischer Prüfung weder das Selbst­be­stim­mungsrecht oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit, noch das Benach­tei­ligungs- und Diskri­mi­nie­rungs­verbot verletze. Grundsätzlich sei es nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts verfas­sungs­rechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungs­ka­taloges zur Verfügung stelle und er diesen Leistungs­katalog unter Abgrenzung der Leistungen ausgestalte, die der Eigen­ver­ant­wortung des Versicherten zugerechnet würden. Es stehe mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsehe, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein hätten und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürften. Der GKV-Leistungs­katalog dürfe auch von finan­z­wirt­schaft­lichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesund­heitswesen habe der Kostenaspekt für gesetz­ge­be­rische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wieder­her­stellung der Gesundheit verfügbar sei. Auch aus dem Selbst­be­stim­mungsrecht des Patienten oder dem Recht auf körperliche Unversehrtheit folge jedenfalls kein grund­recht­licher Anspruch gegen die Krankenkasse auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesund­heits­leis­tungen. Der Gesetzgeber verletze seinen Gestal­tungs­spielraum auch im Hinblick auf das Benach­tei­li­gungs­verbot behinderter Menschen nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungs­fä­higkeit der GKV Leistungen aus dem Leistungs­katalog herausnehme.

Fehlen einer lebens­be­droh­lichen Notlage

Schließlich ergäben sich verfas­sungs­un­mit­telbare Leistungs­ansprüche für Versicherte lediglich als Ausnahme in Fällen einer notstand­s­ähn­lichen Situation aufgrund einer lebens­be­droh­lichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit, so das Sozialgericht weiter. Typisch seien für diese Fälle ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behand­lungs­bedarf und das Fehlen einer dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Behand­lungs­methode. Wenngleich die Antragstellerin unter einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung leide, sei diese nicht lebens­be­drohlich. Ihr bleibe letztlich der (erneute) Therapieversuch mit canna­bis­haltigen Ferti­g­a­rz­nei­mitteln.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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