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27.03.2026 

Dokument-Nr. 35868

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Sozialgericht Augsburg Urteil02.07.2025

Zahlung eines Dritten als Einkommen im Sinne des SGB II gewertetSozialgericht verneint Darle­hen­s­cha­rakter mangels verbindlicher Rückzah­lungs­ver­ein­barung

Das Sozialgericht hat entschieden, dass eine Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ in Höhe von 500 Euro im Rahmen des Bürger­geld­bezugs als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist, da es an einer verbindlichen Rückzah­lungs­ver­ein­barung für ein behauptetes Darlehen fehlt.

Im April 2024 stellte der Kläger beim Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld. In der Folge legte er dem Jobcenter eine Quittung über den Erhalt einer Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ in Höhe von 500 Euro im Juli 2024 vor.

Mit Bescheid vom 05.08.2024 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­scheides vom 10.01.2025 bewilligte das Jobcenter dem Kläger Bürgergeld für die Zeit von April 2024 bis März 2025. Die Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ wurde dabei im Monat Juli 2024 (abzüglich der Versi­che­rungs­pau­schale von 30 Euro) bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigt. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, den Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfs zu verwenden.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und geltend gemacht, dass die Zahlung nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfe, da es sich um ein Darlehen handele. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Verein „Sanktionsfrei e.V.“ mitgeteilt, die Zahlung habe als darlehensweise Überbrückung gelten sollen, da der Kläger nach seiner Antragstellung vom Jobcenter noch keine Leistungen erhalten hatte. Einen Darle­hens­vertrag gebe es nicht. Im Mai 2025 sei das Darlehen noch nicht zurückgezahlt gewesen. Eine Rückzahlung werde dann erfolgen, wenn es dem Kläger finanziell möglich sei.

Anrechenbares Einkommen mangels verbindlicher Rückzah­lungs­ver­ein­barung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei der Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ handele es sich um anrechenbares Einkommen.

Als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen seien Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungs­be­rech­tigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden. Um eine solche Zahlung handele es sich vorliegend.

Nicht um anrechenbares Einkommen handele es sich hingegen bei einem Darlehen, das mit einer Rückzah­lungs­ver­pflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist. Vorliegend bestehe aber keine konkrete Rückzah­lungs­ver­ein­barung. Nach der Auskunft des Vereins, eine Rückzahlung solle dann erfolgen, wenn sie für den Kläger leistbar ist, sei nicht davon auszugehen, dass er eine Rückzahlung der gewährten Zahlung erwartet oder gegen den Kläger durchsetzen wird.

Keine privilegierte Drittzuwendung ohne nachweisbares Rückfor­de­rungs­ver­langen

Ebenfalls nicht als Einkommen anrechenbar seien Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grund­si­che­rungs­träger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen. Auch insoweit wäre ein glaubhaftes Rückfor­de­rungs­ver­langen von Seiten des Vereins erforderlich, das gerade nicht nachgewiesen sei.

Quelle: Sozialgericht Augsburg, ra-online (pm/mw)

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