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08.07.2026 

Dokument-Nr. 36089

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Beschluss02.06.2026Thüringer Oberverwaltungsgericht1 ZKO 486/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Urteil14.06.2023, 4 K 677/20 We
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss02.06.2026

Stadt Bad Langensalza muss abgerissene Garnisonsmauer rekonstruieren

Die Stadt Bad Langensalza hatte im Jahr 2018 ohne behördliche Erlaubnis eine Garnisonsmauer abreißen lassen, um eine Parkplatz­zufahrt zu schaffen. Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht entschied, dass die denkmal­ge­schützte historische Mauer wieder aufgebaut werden muss.

Die Stadt Bad Langensalza hatte einen 97 m langen Teilabschnitt einer unter Denkmalschutz stehenden Garnisonsmauer der ehemaligen Reiterkaserne an der Thamsbrücker Straße ohne die erforderliche denkma­l­rechtliche Genehmigung abreißen lassen, um eine Parkplatz­zufahrt zu schaffen.

Die Untere Denkmal­schutz­behörde des beklagten Landkreises verpflichtete die Stadt daraufhin, den beseitigten Mauerabschnitt wieder­her­zu­stellen. Die hiergegen erhobene Klage hatte das Verwal­tungs­gericht durch Urteil vom 14. Juni 2023 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht hat jetzt entschieden, dass der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg bleibt, so dass die Stadt Bad Langensalza den abgerissenen Abschnitt ihrer denkmal­ge­schützten Garnisonsmauer wiedererrichten muss.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der zuständige 1. Senat ausgeführt, dass der Teilabriss der Garnisonsmauer mangels denkma­l­recht­licher Genehmigung rechtswidrig gewesen sei. Die von dem beklagten Landkreis verfügte Wieder­her­stellung der Mauer begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin habe die vom Beklagten festgestellte und vom Verwal­tungs­gericht bestätigte Denkma­lei­gen­schaft der Garnisonsmauer nicht erfolgreich in Frage stellen können. Insbesondere sei die Denkma­lei­gen­schaft der Garnisonsmauer durch den Teilabriss nicht entfallen. Der verbliebene Bestand weise weiterhin die für ein Baudenkmal maßgeblichen Eigenschaften auf. Die Stadt habe auch nicht darzulegen vermocht, dass die Denkmal­schutz­behörde bei der Anordnung des Wiederaufbaus ermes­sens­feh­lerhaft gehandelt habe. Insbesondere stehe der Umstand, dass die Stadt einem Haushalts­si­che­rungs­konzept unterliege, der Wieder­her­stel­lungs­ver­fügung nicht entgegen. Ebenso seien weder die vorgetragenen städtebaulichen Belange noch die angeführten straßen­ver­kehrs­recht­lichen Gesichtspunkte geeignet, die Rechtmäßigkeit der denkma­l­recht­lichen Anordnung in Frage zu stellen.

Mit der Ablehnung des Zulas­sungs­antrags ist das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts rechtskräftig geworden.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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