Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss05.10.2026
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Landgericht Flensburg nur teilweise erfolgreich
Das Oberverwaltungsgericht hat gestern in einem Eilverfahren entschieden, dass das Landgericht Flensburg nicht verpflichtet werden kann, einen sog. Teileröffnungsbeschluss aus einem schwebenden Strafverfahren zu veröffentlichen. Der Antragsteller, der u.a. Chefredakteur von "fragdenstaat.de" ist, kann lediglich verlangen, dass ihm eine Kopie des Beschlusses überlassen wird (6 MB 49/26).
Der Teileröffnungsbeschluss betrifft ein Strafverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der "Letzten Generation". Darin wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft u.a. hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht zugelassen. Dieser Beschluss stieß bundesweit auf Resonanz. Der Antragsteller wollte eine Veröffentlichung des Beschlusses durch die Gerichtsverwaltung mittels presserechtlichen Auskunftsanspruchs erreichen, um zu verhindern, sich durch eine eigene Veröffentlichung strafbar zu machen. Die Gerichtsverwaltung hatte ihrerseits Sorge, dass sich ihre Mitarbeitenden durch die Veröffentlichung strafbar machen könnten.
Zum Hintergrund: § 353 d Nr. 3 Strafgesetzbuch sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Beim Verwaltungsgericht hatte der Antragsteller im Juli 2026 zunächst Erfolg: Eine Strafbarkeit der Gerichtsverwaltung sei nicht zu befürchten. Das von den Mitarbeitenden des Gerichts begehrte Handeln sei zwar strafrechtsrelevant, aufgrund der verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, Entscheidungen von öffentlichem Interesse zu veröffentlichen, aber gerechtfertigt. Dem folgte der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht.
Dabei bleibt im Eilverfahren offen, ob die begehrte Veröffentlichung des Beschlusses überhaupt von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch des § 4 Absatz 1 Pressegesetz umfasst ist. Als wesentlichen Hinderungsgrund für eine Veröffentlichungspflicht sieht der 6. Senat aber, anders als das Verwaltungsgericht, für beide Seiten eine drohende Strafbarkeit im Falle der Veröffentlichung. Dies müsse das Landgericht Flensburg bei seiner Ermessensentscheidung über die Veröffentlichung berücksichtigen.
Einerseits sei zu beachten, dass sich der Antragsteller wahrscheinlich strafbar mache, wenn er den Beschluss auf der Homepage der Plattform "fragdenstaat.de" veröffentliche. Andererseits lasse sich aber auch eine Strafbarkeit von Mitarbeitenden der Gerichtsverwaltung nicht ausschließen. Die entstehende Kollisionslage zwischen Publikationspflicht einerseits und strafrechtlichem Verbot andererseits werde vom Gesetzgeber nicht aufgelöst. Auch das Bundesverfassungsgericht habe sich hierzu noch nicht geäußert. Lösungsansätze aus Literatur und Rechtsprechung seien weder mehrheitsfähig noch juristisch überzeugend. Unter diesen Umständen könne eine Strafbarkeit nicht ausreichend sicher ausgeschlossen werden. Vielmehr bestehe das Risiko, dass ein unabhängiges Strafgericht die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht teile und doch zu einer Verurteilung gelangen würde.
Solange diese Rechtsfragen nicht eindeutig geklärt seien, müsse die Abwägung ausnahmsweise zulasten der Pressefreiheit ausgehen. Insoweit liege lediglich ein "schonender" Eingriff in die Pressefreiheit vor, denn die Veröffentlichung werde nur zeitlich begrenzt bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgeschlossen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/pt)