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06.10.2026 
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Dokument-Nr. 36287

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Beschluss05.10.2026Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein6 MB 49/26
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss05.10.2026

Presse­recht­licher Auskunfts­an­spruch gegen das Landgericht Flensburg nur teilweise erfolgreich

Das Ober­verwaltungs­gericht hat gestern in einem Eilverfahren entschieden, dass das Landgericht Flensburg nicht verpflichtet werden kann, einen sog. Teil­eröffnungs­beschluss aus einem schwebenden Strafverfahren zu veröffentlichen. Der Antragsteller, der u.a. Chefredakteur von "fragdenstaat.de" ist, kann lediglich verlangen, dass ihm eine Kopie des Beschlusses überlassen wird (6 MB 49/26).

Der Teiler­öff­nungs­be­schluss betrifft ein Strafverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der "Letzten Generation". Darin wurde die Anklage der Staats­an­walt­schaft u.a. hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht zugelassen. Dieser Beschluss stieß bundesweit auf Resonanz. Der Antragsteller wollte eine Veröf­fent­lichung des Beschlusses durch die Gerichts­ver­waltung mittels presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruchs erreichen, um zu verhindern, sich durch eine eigene Veröf­fent­lichung strafbar zu machen. Die Gerichts­ver­waltung hatte ihrerseits Sorge, dass sich ihre Mitarbeitenden durch die Veröf­fent­lichung strafbar machen könnten.

Zum Hintergrund: § 353 d Nr. 3 Strafgesetzbuch sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Beim Verwal­tungs­gericht hatte der Antragsteller im Juli 2026 zunächst Erfolg: Eine Strafbarkeit der Gerichts­ver­waltung sei nicht zu befürchten. Das von den Mitarbeitenden des Gerichts begehrte Handeln sei zwar straf­rechts­re­levant, aufgrund der verfas­sungs­recht­lichen Pflicht der Gerichte, Entscheidungen von öffentlichem Interesse zu veröffentlichen, aber gerechtfertigt. Dem folgte der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht.

Dabei bleibt im Eilverfahren offen, ob die begehrte Veröf­fent­lichung des Beschlusses überhaupt von dem presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch des § 4 Absatz 1 Pressegesetz umfasst ist. Als wesentlichen Hinderungsgrund für eine Veröf­fent­li­chungs­pflicht sieht der 6. Senat aber, anders als das Verwal­tungs­gericht, für beide Seiten eine drohende Strafbarkeit im Falle der Veröf­fent­lichung. Dies müsse das Landgericht Flensburg bei seiner Ermes­sen­s­ent­scheidung über die Veröf­fent­lichung berücksichtigen.

Einerseits sei zu beachten, dass sich der Antragsteller wahrscheinlich strafbar mache, wenn er den Beschluss auf der Homepage der Plattform "fragdenstaat.de" veröffentliche. Andererseits lasse sich aber auch eine Strafbarkeit von Mitarbeitenden der Gerichts­ver­waltung nicht ausschließen. Die entstehende Kollisionslage zwischen Publi­ka­ti­o­ns­pflicht einerseits und straf­recht­lichem Verbot andererseits werde vom Gesetzgeber nicht aufgelöst. Auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe sich hierzu noch nicht geäußert. Lösungsansätze aus Literatur und Rechtsprechung seien weder mehrheitsfähig noch juristisch überzeugend. Unter diesen Umständen könne eine Strafbarkeit nicht ausreichend sicher ausgeschlossen werden. Vielmehr bestehe das Risiko, dass ein unabhängiges Strafgericht die Bewertung des Verwal­tungs­ge­richts nicht teile und doch zu einer Verurteilung gelangen würde.

Solange diese Rechtsfragen nicht eindeutig geklärt seien, müsse die Abwägung ausnahmsweise zulasten der Pressefreiheit ausgehen. Insoweit liege lediglich ein "schonender" Eingriff in die Pressefreiheit vor, denn die Veröf­fent­lichung werde nur zeitlich begrenzt bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgeschlossen.

Der Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/pt)

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