Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil25.09.2025
Oberverwaltungsgericht bestätigt Urteil gegen Volkswagen wegen ThermofensternVolkswagen verwendet unzulässige Abschalteinrichtungen
Der Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für den Volkswagen Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5) aus dem Jahr 2016 war rechtswidrig. Das Software-Update für die Motorsteuerung dieses Fahrzeugtyps enthielt zwei unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung. Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen. Das hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nach einer zweitägigen mündlichen Verhandlung entschieden und die Berufungen des KBA und der Volkswagen AG zurückgewiesen.
Der Senat bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 (Az. 3 A 113/18). Der Vorsitzende führte bei der Verkündung des Urteils aus, dass die Abschaltung der Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen unterhalb von 10 Grad Celsius (sog. Thermofenster) und bei niedrigem Umgebungsdruck oberhalb von 1.000 Höhenmeter eine nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung seien. In Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme eine Ausnahme zum Motorschutz nicht zum Tragen, weil relevante Teile des Gebietes der Europäischen Union bei einer monatlichen Betrachtung Durchschnittstemperaturen unter 10 Grad Celsius aufwiesen, beziehungsweise oberhalb von 1.000 Höhenmetern lägen. Insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes komme es nicht auf das Unionsgebiet insgesamt an. Sinn und Zweck der EU-Regelungen sei die Reduktion von lokal wirkenden Stickoxiden.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können das KBA und die Volkswagen AG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2025
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)