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Dokument-Nr. 36132

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Urteil24.07.2026Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein2 KN 1/26
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil24.07.2026

Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte rechtmäßigOVG lehnt Normen­kon­trol­lanträge gegen Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts auch im Haupt­sa­che­ver­fahren ab

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Normen­kon­trol­lanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26). Von den Antragstellern ebenfalls anhängig gemachte Eilanträge hatte der Senat bereits zuvor mit Beschluss vom 26. März 2026 abschlägig beschieden (Az. 2 MR 1/26).

Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein e. V. sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein (Besol­dungs­gruppe A 10). Mit der Änderung von § 16 der Beihil­fe­ver­ordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag sind die Selbstbehalte bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist - wie die Höhe der Selbstbehalte - in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besol­dungs­gruppe, beginnend bei der Besol­dungs­gruppe A 10. Letztere gehört zur Stufe 1, bei der die Eigen­be­tei­ligung mit der angefochtenen Änderung um 20 Euro erhöht wurde und nunmehr bei 160 Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die die für die jeweiligen Stufen unter­schied­lichen Erhöhungen des Selbstbehalts führten zu einer verfas­sungs­widrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem differenziere der Verord­nungsgeber nicht hinreichend zwischen Beamtinnen und Beamten im aktiven Dienst­ver­hältnis und im Ruhestands­ver­hältnis.

Antrag ist bereits unzulässig - Beamtenbund ist nicht in eigenen Rechten verletzt

Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Der Antrag des Beamtenbundes sei bereits unzulässig, da dieser durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Als Spitzen­or­ga­ni­sation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Ihm sei auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Überlegungen ein Klagerecht einzuräumen. Der Antrag des zweiten Antragstellers, eines einzelnen Beamten, sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet.

Erhöhung des Selbstbehalts ist gesetzlich möglich

Es gebe für die streitbefangene Erhöhung des Selbstbehalts eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landes­be­am­ten­gesetz, auch wenn der Wortlaut der Norm - insbesondere in Bezug auf Versor­gungs­emp­fänger - ausle­gungs­be­dürftig sei. Danach dürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besol­dungs­gruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindert werden. Die Selbstbehalte dürfen 1, % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene der Entlastung der öffentlichen Haushalte. Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besol­dungs­gruppe an und sei auch erst ab Besol­dungs­gruppe A 10 zu leisten. Die Beihil­fe­ver­ordnung sehe zudem Befreiungen sowie Reduzierungen vor (z.B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeit­be­schäf­tigung und der Zahl berück­sich­ti­gungs­fähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Diffe­ren­zie­rungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Der Verord­nungsgeber habe bei der streit­ge­gen­ständ­lichen Erhöhung auch auf eine weitere Differenzierung zugunsten der Versor­gungs­emp­fänger verzichten dürfen. Der Gesetzgeber habe insoweit seinen ihm im Beihilferecht zur Ordnung von Masse­n­er­schei­nungen zustehenden weiten Gestal­tungs­spielraum nicht überschritten, zumal Belastungen durch den höheren Beihil­fe­be­mes­sungssatz der Versor­gungs­emp­fänger abgemildert würden.

Normen­kon­troll­ver­fahren ist nicht das richtige Verfahren

Eine verfas­sungs­widrig zu niedrige Alimentation könne in einem einen Einzelaspekt der Beihil­fe­ge­währung betreffenden Normenkontrollverfahren nicht erfolgreich beanstandet werden. Insoweit sei es Beamtinnen und Beamten möglich und zumutbar, eine Feststel­lungsklage gegen das Besol­dungs­gesetz insgesamt in Zusammenschau mit den beihil­fe­recht­lichen Regelungen vor dem Verwal­tungs­gericht zu erheben.

Der Senat hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können die Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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