Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss07.08.2026
Mitgliedern und Unterstützern der AfD kann die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen werdenKeine Waffen für Mitglieder und Unterstützer von Vereinigungen, die Bestrebungen verfolgen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat am 7. August 2026 in drei Beschlüssen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt. Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
Nach dem Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) gilt in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig, wer einer Vereinigung als Mitglied angehört oder sie unterstützt, wenn diese Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass diese gesetzliche Regelung sowohl auf einfache Parteimitglieder als auch auf aktive Unterstützer angewendet werden darf. In den vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hat die zuständige Polizeiinspektion die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis der drei Kläger widerrufen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klagen dagegen nach einer eigenständigen Auswertung u.a. der Materialsammlung der Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt, die Reden, Publikationen, Social-Media-Beiträge u.a. enthält, abgewiesen. Insbesondere stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die AfD LSA in ihrer Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde (durch Ausgrenzung und Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen eines völkisch-ethnischen Volksverständnisses) und gegen das Demokratieprinzip (durch systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen) agitiere.
Kläger berufen sich auf das Parteienprivileg
Die Kläger beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Sie beriefen sich u. a. auf das verfassungsrechtliche „Parteienprivileg“ (Art. 21 Grundgesetz) und meinten, waffenrechtliche Nachteile wegen einer Parteizugehörigkeit dürften erst eintreten, wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei offiziell verboten habe. Zudem bestritten sie, dass die AfD LSA verfassungsfeindlich oder „kämpferisch-aggressiv“ ausgerichtet sei.
Präventionsauftrag des Waffenrechts
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Regelungen im Waffengesetz dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dienen. Das Waffenrecht dient damit der Vorsorge, der sog. Prävention. Um die Allgemeinheit vor den extremen Gefahren von Waffen zu schützen, muss der Staat nicht warten, bis Straftaten oder Schäden eingetreten sind, sondern kann Risiken bereits im Vorfeld minimieren. Da der Schutz von Leib und Leben überragend hoch ist und den Staat eine besondere Verpflichtung trifft, diese Rechtsgüter zu schützen, kommt ihm bei der Auswahl der Maßnahmen, wie dieser Schutz aussehen soll, ein weiter Spielraum zu. Diesen Spielraum hat der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht überschritten.
Keine Verletzung des Parteienprivilegs durch das Waffenrecht
Insbesondere stellen die konkreten Regelungen im Waffengesetz keinen unzulässigen Eingriff in das Parteienprivileg dar. Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprechen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus. Das Waffenrecht stellt allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, die für alle Bürger gleichermaßen gelten. Die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung wird dadurch nicht rechtswidrig beeinträchtigt.
Maßstab für die Beurteilung verfassungsfeindlicher Bestrebungen
Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Es ist nicht ersichtlich, warum für Mitglieder oder Unterstützer von Parteien andere Maßstäbe in Bezug auf den Schutz von Leib und Leben gelten sollten als für Mitglieder von anderen Vereinigungen. Für die Einschätzung, ob eine Partei Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, kommt es auf das Gesamtbild der Partei an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird.
Die Kläger haben nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht das Belegmaterial falsch ausgewertet hat. Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Auch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar.
Kämpferisch-aggressive Haltung erfordert keine physische Gewalt
Eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber der Verfassung setzt keine physische Gewalt voraus. Es genügen eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen. Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften.
Ausnahmen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG sind nur gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Betroffenen trotz der Mitgliedschaft oder Unterstützung der Partei keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegt (etwa bei einem nachweisbaren, aktiven Entgegenwirken oder einem feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt). Dies ließ sich bei den drei Klägern nicht feststellen bzw. wurde von diesen nicht in Frage gestellt.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (pm/pt)