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Dokument-Nr. 36181

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Beschluss07.08.2026Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt3 L 44/25; 3 L 45/25; 3 L 51/25
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil25.03.2025, 1 A 201/23 MD; 1 A 191/23 MD; 1 A 149/23 MD
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss07.08.2026

Mitgliedern und Unterstützern der AfD kann die waffen­rechtliche Erlaubnis entzogen werdenKeine Waffen für Mitglieder und Unterstützer von Vereinigungen, die Bestrebungen verfolgen, die sich gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richten

Der 3. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts des Landes Sachsen-Anhalt hat am 7. August 2026 in drei Beschlüssen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Magdeburg abgelehnt. Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffen­rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.

Nach dem Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) gilt in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig, wer einer Vereinigung als Mitglied angehört oder sie unterstützt, wenn diese Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richten. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat bestätigt, dass diese gesetzliche Regelung sowohl auf einfache Partei­mit­glieder als auch auf aktive Unterstützer angewendet werden darf. In den vom Oberver­wal­tungs­gericht entschiedenen Verfahren hat die zuständige Polizei­in­spektion die jeweilige waffen­rechtliche Erlaubnis der drei Kläger widerrufen. Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg hat die Klagen dagegen nach einer eigenständigen Auswertung u.a. der Materi­a­l­sammlung der Verfas­sungs­schutz­behörde Sachsen-Anhalt, die Reden, Publikationen, Social-Media-Beiträge u.a. enthält, abgewiesen. Insbesondere stellte das Verwal­tungs­gericht fest, dass die AfD LSA in ihrer Gesamt­aus­richtung gegen die Menschenwürde (durch Ausgrenzung und Abwertung von Menschen mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund im Rahmen eines völkisch-ethnischen Volks­ver­ständ­nisses) und gegen das Demokra­tie­prinzip (durch systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen) agitiere.

Kläger berufen sich auf das Partei­en­privileg

Die Kläger beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht. Sie beriefen sich u. a. auf das verfas­sungs­rechtliche „Partei­en­privileg“ (Art. 21 Grundgesetz) und meinten, waffen­rechtliche Nachteile wegen einer Partei­zu­ge­hö­rigkeit dürften erst eintreten, wenn das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Partei offiziell verboten habe. Zudem bestritten sie, dass die AfD LSA verfas­sungs­feindlich oder „kämpferisch-aggressiv“ ausgerichtet sei.

Präven­ti­o­ns­auftrag des Waffenrechts

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Regelungen im Waffengesetz dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dienen. Das Waffenrecht dient damit der Vorsorge, der sog. Prävention. Um die Allgemeinheit vor den extremen Gefahren von Waffen zu schützen, muss der Staat nicht warten, bis Straftaten oder Schäden eingetreten sind, sondern kann Risiken bereits im Vorfeld minimieren. Da der Schutz von Leib und Leben überragend hoch ist und den Staat eine besondere Verpflichtung trifft, diese Rechtsgüter zu schützen, kommt ihm bei der Auswahl der Maßnahmen, wie dieser Schutz aussehen soll, ein weiter Spielraum zu. Diesen Spielraum hat der Bundes­ge­setzgeber mit den Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht überschritten.

Keine Verletzung des Partei­en­pri­vilegs durch das Waffenrecht

Insbesondere stellen die konkreten Regelungen im Waffengesetz keinen unzulässigen Eingriff in das Partei­en­privileg dar. Weder Behörden noch Verwal­tungs­ge­richte sprechen im waffen­recht­lichen Verfahren ein Parteiverbot aus. Das Waffenrecht stellt allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, die für alle Bürger gleichermaßen gelten. Die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung wird dadurch nicht rechtswidrig beeinträchtigt.

Maßstab für die Beurteilung verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen

Entscheidend für eine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokra­tie­prinzip, Rechts­s­taat­lichkeit). Es ist nicht ersichtlich, warum für Mitglieder oder Unterstützer von Parteien andere Maßstäbe in Bezug auf den Schutz von Leib und Leben gelten sollten als für Mitglieder von anderen Vereinigungen. Für die Einschätzung, ob eine Partei Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfas­sungs­gemäße Ordnung richten, kommt es auf das Gesamtbild der Partei an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Unter­glie­de­rungen geprägt wird.

Die Kläger haben nicht dargelegt, dass das Verwal­tungs­gericht das Belegmaterial falsch ausgewertet hat. Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungs­an­spruchs der Menschenwürde. Auch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Opposi­ti­o­ns­schärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokra­tie­prinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar.

Kämpferisch-aggressive Haltung erfordert keine physische Gewalt

Eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber der Verfassung setzt keine physische Gewalt voraus. Es genügen eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevöl­ke­rungs­gruppen. Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materi­a­l­samm­lungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften.

Ausnahmen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG sind nur gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Betroffenen trotz der Mitgliedschaft oder Unterstützung der Partei keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegt (etwa bei einem nachweisbaren, aktiven Entgegenwirken oder einem feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt). Dies ließ sich bei den drei Klägern nicht feststellen bzw. wurde von diesen nicht in Frage gestellt.

Die Beschlüsse des Oberver­wal­tungs­ge­richts sind rechtskräftig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (pm/pt)

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