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06.05.2026 

Dokument-Nr. 35955

Sie sehen einen Ausschnitt aus dem amtlichen Bebauungsplan „IX 38 Wohnen Am Kirchberg“ der Stadt Zweibrücken.
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.04.2026

Auch bei einem Bevöl­ke­rungs­rü­ckgang kann es gute Gründe für das Ausweisen eines neuen Wohngebiets gebenRechtmäßigkeit der Planung eines neuen Wohngebiets im Stadtteil Ixheim in Zweibrücken bestätigt

Der Bebauungsplan „Wohnen am Kirchberg“, mit dem die Stadt Zweibrücken im Stadtteil Ixheim ein neues Wohngebiet ausgewiesen hat, ist wirksam. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die insgesamt drei Antragsteller erhoben gegen den im März 2025 bekannt gemachten Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag und machten neben Verfah­rens­fehlern insbesondere geltend, die Stadt Zweibrücken habe die klimatischen Auswirkungen des geplanten Wohngebiets auf die bereits bestehende Bebauung, die erhöhte Lärmbe­ein­träch­tigung durch die Erschlie­ßungs­straße sowie Probleme bei der Oberflä­chen­ent­wäs­serung verkannt und sei fälsch­li­cherweise von einem weiteren Wohnflä­chen­bedarf ausgegangen. Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Normen­kon­trol­lantrag ab.

Keine Verfahrens- und Abwägungsfehler bei der Planaufstellung

Weder lägen Verfah­rens­fehler vor, noch begegne der Bebauungsplan inhaltlichen Bedenken. Insbesondere habe die Antragsgegnerin ein neues Wohngebiet zur Befriedigung einer bestehenden Grund­s­tücks­nachfrage schaffen dürfen, auch wenn das Statistische Landesamt einen Bevöl­ke­rungs­rü­ckgang für die Stadt Zweibrücken von knapp 4 Prozent bis zum Jahr 2070 prognostiziere.

Wohnbau­f­lä­chen­bedarf kann nicht durch Maßnahmen der Innen­ent­wicklung und Nachverdichtung gedeckt werden

Namentlich habe die Stadt fehlerfrei zugrunde legen dürfen, dass aktuell ein Bedarf an Wohnbauflächen bestehe, der durch Maßnahmen der Innen­ent­wicklung und Nachverdichtung nicht hinreichend gedeckt werden könne. Auch habe die Antragsgegnerin die Lärmbe­ein­träch­ti­gungen durch den vom Plangebiet – einem allgemeinen Wohngebiet – ausgelösten Verkehr berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Hierbei habe sie unter anderem davon ausgehen dürfen, dass mit dem erhöhten Verkehr durch die Erschlie­ßungs­straße die Immis­si­ons­grenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes (Verkehrs­lärm­schutz­ver­ordnung) nicht überschritten würden.

Konzept für Entwäs­se­rungs­system muss nicht im Bebauungsplan erfolgen

In Bezug auf die Oberflä­chen­ent­wäs­serung habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Planaufstellung unter Beteiligung von Sachver­ständigen sichergestellt, dass ein funkti­o­nie­rendes Entwäs­se­rungs­system hergestellt werden könne. Die detaillierte Ausarbeitung eines solchen Konzepts müsse nicht im Bebauungsplan selbst erfolgen, sondern dürfe auf ein nachfolgendes Verwal­tungs­ver­fahren verlagert werden. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch die Belange des Klimaschutzes unter Orientierung an den Empfehlungen des während der Planung erstellten Klimagutachtens hinreichend gewichtet und abgewogen. Insoweit habe sie vor allem die Eigenschaft des Gebiets als Luftleitbahn berücksichtigt und auf eine den Luftdurchfluss verhindernde Riegelbebauung verzichtet. In dem neuen Wohngebiet sei vielmehr nach den Baufenstern und dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung eine aufgelockerte Bebauung vorgesehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/mw)

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