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Dokument-Nr. 35272

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Beschluss29.07.2025Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 10919/24.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.07.2025

Klage des Eigentümers einer Privatstraße in Zweibrücken bleibt erfolglos

Die Klage des Eigentümers einer Privatstraße in Zweibrücken auf Feststellung, dass es sich bei der Verkehrsfläche nicht um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt, der von der Allgemeinheit genutzt werden kann, hat keinen Erfolg. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Eigentümer eines Teilstücks der Straße „Bei den Fuchslöchern“ in Zweibrücken. Bei dem Teilstück handelt es sich um eine Sackgasse, die im Jahr 1989 von einem privaten Unternehmen errichtet wurde. Nach mehreren Eigen­tums­wechseln erklärte der damalige Eigentümer im Jahr 2020 einen Eigen­tums­verzicht. Nachdem die Stadt Zweibrücken eine ihr angetragene Aneignung abgelehnt hatte, erfolgte diese zunächst durch eine weitere Privatperson, von der der Kläger das Grundstück erwarb. An der Grenze zur öffentlichen Straße befindet sich ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg. Unbefugten ist das Betreten oder Befahren verboten“. Nachdem der Kläger in der Folgezeit seinerseits den Anliegern der Straße erfolglos ein Verkaufsangebot unterbreitet hatte, markierte er dort mehrere Parkplätze bzw. Stellflächen mit blauer Farbe, um diese anschließend zu vermieten. Die dadurch bedingte Verringerung der Durch­fahrts­breite führte u.a. dazu, dass die Müllabfuhr nicht mehr in das Wegestück einfuhr. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 forderte die Stadt Zweibrücken den Kläger zur Entfernung der Markierungen auf und erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar. Einen vom Kläger gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Besei­ti­gungs­ver­fügung gestellten Eilrechts­schutz­antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht mit Beschluss vom 3. Januar 2024 ab. In der Folge beantragte der Kläger bei der Beklagten die Freigabe des Straßenstücks zur Errichtung von Parkplatz­ma­r­kie­rungen, was die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2024 ablehnte.

Daraufhin erhob der Kläger im Februar 2024 Klage und beantragte die Feststellung, dass es sich bei der Straße nicht um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab, da sie bereits unzulässig sei.

Den gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwal­tungs­ge­richt­lichen Urteils habe der Kläger nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt.

Das Verwal­tungs­gericht habe die Feststel­lungsklage als unzulässig abgewiesen, weil diese subsidiär sei zu einer Verpflich­tungsklage auf vollständige Freigabe seines als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche zu quali­fi­zie­renden Grundstücks. Außerdem habe das Verwal­tungs­gericht angenommen, der klägerischen Feststel­lungsklage fehle auch das erforderliche allgemeine Rechts­schutz­be­dürfnis. Diese Annahme habe es unter anderem selbständig tragend damit begründet, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage die Zuläs­sig­keits­an­for­de­rungen der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung zu umgehen versuche. Er könne die eingetretene Bestandskraft der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung vom 12. Oktober 2023 sowie der durch Bescheid vom 25. Januar 2024 verfügten Ablehnung der Beklagten, die Straßenfläche für Fahrbahn­ma­r­kie­rungen freizugeben, mit der vorliegenden Feststel­lungsklage aber nicht beseitigen. Das letztgenannte, selbständig tragende Argument des Verwal­tungs­ge­richts greife der Kläger mit seiner Zulas­sungs­be­gründung nicht an.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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