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29.07.2026 
Sie sehen eine traurige Lehrerin in einem Klassenzimmer.KI generated picture

Dokument-Nr. 36147

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Beschluss29.07.2026Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 B 854/26
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss, 1 L 632726
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.07.2026

Lehrerin kann keine Freigabe für Versetzung von Recklinghausen nach Ostfriesland verlangenÖffentliche Belange an der Unter­richts­ver­sorgung gehen persönlichen Belangen vor

Eine Grund­schul­lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen ist auch beim Oberver­wal­tungs­gericht mit dem Begehren erfolglos geblieben, das Land NRW im Eilverfahren zur Erteilung einer Freigabe für die Versetzung nach Niedersachsen zu verpflichten.

Die Lehrerin hatte 2024 ein Haus in Greetsiel erworben. Im Sommer 2025 meldete sie dort ihren Hauptwohnsitz an, beantragte die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen und meldete ihren fast 14-jährigen Sohn bereits an einer dortigen Schule an; ihr Lebenspartner nahm eine neue berufliche Tätigkeit in Ostfriesland auf. Im März 2026 lehnte die Bezirks­re­gierung Münster den Antrag auf Erteilung einer Freigabe ab. Sie verwies auf den Personalmangel im Grund­schul­bereich im Schulamtsbezirk Recklinghausen, stellte aber eine Freigabe spätestens nach zwei Jahren in Aussicht. Den darauf gestellten Eilantrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 16.07.2026 ab. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sind die hohen Anforderungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der Freigabe nicht erfüllt; vielmehr hat die Bezirks­re­gierung den öffentlichen Belangen an der Unter­richts­ver­sorgung gegenüber den von der Antragstellerin angeführten persönlichen Belangen rechts­feh­lerfrei vorerst den Vorzug gegeben. Es obliegt einem Beamten grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebens­mit­telpunkt an dem Dienstort, an dem der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt. Mit dem Beamten­ver­hältnis ist es nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in erheblicher, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihm unverzüglich die Freigabe für eine Versetzung dorthin erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Lehrerin wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Erwägungen des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt. Nach seiner Ansicht gibt das Beschwer­de­vor­bringen keinen Anlass, die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zu ändern. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die hohen Anforderungen dafür erfüllt wären, die Erteilung der Freigabe als einzig rechtmäßige Entscheidung anzusehen. Aus ihrem Beschwer­de­vor­bringen ergibt sich auch nicht, dass der Bezirks­re­gierung bei der Ablehnung Ermessensfehler unterlaufen wären. Die persönlichen und familiären Verhältnisse der Antragstellerin hat die Bezirks­re­gierung eingehend berücksichtigt, aber den gewichtigen dienstlichen Interessen unter Hinweis auf personelle Engpässe in der Unter­richts­ver­sorgung und die Einstel­lungs­si­tuation im Grund­schul­bereich höheres Gewicht beigemessen. Eine konkrete Mangelsituation besteht nach den näheren Darstellungen der Bezirks­re­gierung und des Verwal­tungs­ge­richts nicht nur allgemein an Grundschulen im Zustän­dig­keits­bereich des Schulamtes Recklinghausen, sondern auch speziell an der Grundschule, an die die Antragstellerin aktuell abgeordnet ist und an der sie zum 01.08.2024 eine Klassenleitung übernommen hat.

Zu einer Änderung der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts gibt der Vortrag keinen Anlass, dem Empfinden der Antragstellerin nach bekomme ihr und ihrem Sohn die Seeluft besser als die Luft in Recklinghausen, auch wenn kein Leiden mit Krankheitswert vorliege. Die Antragstellerin wendet sich ferner vergeblich gegen die Annahme des Verwal­tungs­ge­richts, sie könne aus der Schulanmeldung des Sohnes nichts für sich herleiten, weil sie diese eigenmächtig und bewusst bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen habe, zu dem ihre Versetzung gerade nicht freigegeben worden sei. Auch wenn sie ihre privaten Entscheidungen nicht alleine getroffen hat, so bleibt es im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn eine allein ihrer Verant­wor­tungs­sphäre zuzuordnende - und mit ihren Dienstpflichten nicht vereinbare - private Wahl, deren Konsequenzen sie zu tragen hat und denen unverzüglich Rechnung zu tragen der Dienstherr nicht verpflichtet ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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