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18.08.2026 

Dokument-Nr. 36196

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Beschluss13.08.2026Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 A 10785/26.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss13.08.2026

Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig: Kein tatsächlicher Liqui­di­täts­engpassBloße Prognose reicht nicht aus, wenn nachträglich kein finanzieller Engpass im Dreimo­nats­zeitraum entstanden ist

Die Klage eines Unternehmers gegen die Rückforderung ausgezahlter Corona-Soforthilfen bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Mit Bescheid vom 9. April 2020 bewilligte die beklagte Investitions- und Strukturbank (im Folgenden: ISB) Rheinland-Pfalz dem Kläger eine Corona-Soforthilfe aus dem Förderprogramm für Klein­un­ter­nehmen und Soloselbst­ständige in Höhe von 15.000 Euro und zahlte diese auch aus. Grundlage dieser Bewilligung war eine Prognose des Klägers, der zufolge es in seinem Unternehmen coronabedingt voraussichtlich zu einem Liqui­di­täts­engpass kommen werde. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2024 setzte die ISB die Corona-Soforthilfe sodann endgültig auf null Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. In den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sei - entgegen der ursprünglichen Prognose - tatsächlich kein Liqui­di­täts­engpass entstanden.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen die Neufestsetzung und Rückforderung Klage, die das Verwal­tungs­gericht Trier mit Urteil vom 25. März 2026 abwies.

Den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr abgelehnt. Das Verwal­tungs­gericht habe zutreffend erkannt, dass die im Bewil­li­gungs­be­scheid vom 9. April 2020 in Bezug genommenen Verwal­tungs­vor­schriften des rheinland-pfälzischen Wirtschafts­mi­nis­teriums den Zweck der Corona-Soforthilfen auf die Überwindung von coronabedingten Liqui­di­täts­eng­pässen festlegten. Für das Vorliegen eines solchen Liqui­di­täts­eng­passes sei nach den insoweit eindeutigen Verwal­tungs­vor­schriften die finanzielle Lage in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten maßgeblich, wie sie sich in einer Rückschau tatsächlich dargestellt habe. Die bloße Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse sich ein Liqui­di­täts­engpass im maßgeblichen Dreimo­nats­zeitraum tatsächlich auch zeigen, da die gewährten Hilfen sonst nicht benötigt würden. Personalkosten seien nach den Verwal­tungs­vor­schriften bei der Berechnung des Liqui­di­täts­eng­passes nicht berück­sich­ti­gungsfähig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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