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Dokument-Nr. 35356

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Urteil26.08.2025Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 A 10460/25.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.08.2025

Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt aus der Eifel hätte für die Photo­vol­taik­anlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitglieds­bei­trägen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirt­schafts­kammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirt­schaftlich genutzten Gebäude mehrere Photo­vol­taik­anlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer blieb erstinstanzlich vor dem Verwal­tungs­gericht in Trier ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitrags­pri­vi­le­gierung aus § 3 Abs. 4 Satz 3 Industrie- und Handels­kam­mer­gesetz berufen, wonach unter anderem Kammer­zu­ge­hörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnah­me­vor­schrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photo­vol­taik­anlagen unabhängig voneinander betreibe. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberver­wal­tungs­gericht das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts und hob den angefochtenen Beitrags­be­scheid auf. Zur Begründung führte es aus:

Der Kläger sei grundsätzlich beitrags­pflichtig. Denn er betreibe seine Photo­vol­taik­anlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewer­be­steu­er­pflichtig. Die Kammer­zu­ge­hö­rigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des Industrie- und Handels­kam­mer­ge­setzes (IHKG) ausgeschlossen. Bei dem Betrieb der Photo­vol­taik­anlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirt­schaft­lichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photo­vol­taik­an­la­gen­be­triebs mit dem landwirt­schaft­lichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirt­schaft­lichen Hauptbetrieb erfordere.

Der Kläger könne aber die Beitrags­pri­vi­le­gierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirt­schafts­kammer Rheinland-Pfalz. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG setze nicht voraus, dass das die Kammer­zu­ge­hö­rigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirt­schaft­lichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirt­schaftliche Unternehmen darstellen müsse. Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechts­fort­bildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Geset­zes­ma­te­rialien den gesetz­ge­be­rischen Willen, Kammer­zu­ge­hörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufes bei einer natürlichen Gesamt­be­trach­tungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitrags­pri­vi­le­gierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photo­vol­taik­anlagen als Bemes­sungs­grundlage zugrunde gelegt, so sei er nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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