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Dokument-Nr. 35938

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Urteil14.04.2026Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 A 10075/26.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.04.2026

Kein ausnahmsloser Anspruch auf einen Kinder­gar­tenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit

Nach dem rheinland-pfälzischen Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erzie­hungs­be­rech­tigter keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kinder­ta­gesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kinder­gar­tenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück und führte zur Begründung aus:

Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz solle zwar "regelmäßig" eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden. Dies müsse aber nicht ausnahmslos in allen Fällen gewährleistet sein. Eine Berück­sich­tigung der familiären Situation bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Betreu­ungs­bedarf vorliege, sei danach möglich. Insbesondere wenn ein Erzie­hungs­be­rech­tigter keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehe oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen müsse, könne demnach der Verschaf­fungs­an­spruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem im Achten Sozial­ge­setzbuch normierten Anspruch auf Förderung in einer Tages­ein­richtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und den dort geregelten Förderzielen. Diesen Bestimmungen ließen sich keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindest-Betreu­ungs­zeitraum entnehmen. Der Bundes­ge­setzgeber habe vielmehr die Regelung des Betreu­ungs­zeitraums in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung den Landes­ge­setz­gebern überlassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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