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11.02.2026 

Dokument-Nr. 35754

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Beschluss05.02.2026Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz10 B 10203/26.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss05.02.2026

Ablehnung der Teilnahme eines AfD-Politikers an Jugend­ver­an­staltung rechtmäßigEilantrag eines AfD-Landtags­kan­didaten mangels Grund­rechts­bindung der Veranstalter zurückgewiesen

Der Eilrechts­schutz­antrag eines Politikers der Alternative für Deutschland – AfD – auf Teilnahme an einer Podiums­dis­kussion für Jugendliche in Oppenheim unter dem Titel „Jugend trifft Politik“ bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller tritt als Kandidat der AfD bei der Landtagswahl am 22. März 2026 an. Am 6. Februar 2026 veranstalten das Evangelische Jugendhaus Oppenheim in Kooperation mit der Evangelischen Jugend im Dekanat Ingelheim-Oppenheim und der Jugend­ver­tretung der Verbands­ge­meinde eine Podiums­dis­kussion unter dem Titel „Jugend trifft Politik“. Die Veranstaltung soll in dem Gemeindehaus der Evangelischen Kirchengemeinde Oppenheim stattfinden. Eine Anfrage des Antragstellers auf Teilnahme an der Veranstaltung wurde durch die Veranstalter abgelehnt. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwal­tungs­gericht, die Verbands­ge­meinde Rhein-Selz im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf die Jugend­ver­tretung bzw. die Veranstalter der geplanten Podiums­dis­kussion einzuwirken, ihn zu dieser Veranstaltung einzuladen. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilrechts­schutz­antrag ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Zur Begründung führte es aus:

Der Antragsteller könne sich vorliegend für die begehrte Teilnahme insbesondere nicht auf den Grundsatz der Chancen­gleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen berufen. Denn die Veranstaltung „Jugend trifft Politik“ werde von drei Veranstaltern verantwortet. Namentlich seien dies die Evangelische Jugend im Dekanat Ingelheim-Oppenheim, das Jugendhaus in Oppenheim sowie die Jugend­ver­tretung der Antragsgegnerin. Die beiden erstgenannten Veranstalter unterlägen als Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nicht der Grund­rechts­bindung und damit auch nicht dem Neutra­li­tätsgebot. Die Jugend­ver­tretung der Verbands­ge­meinde habe keine „beherrschende Funktion“ in diesem Veran­stal­ter­gremium. Deshalb könne der Antragsteller – ungeachtet der Frage, ob die Jugend­ver­tretung selbst dem Neutra­li­tätsgebot unterliege – über sie keinen Zugang zu der streit­ge­gen­ständ­lichen Veranstaltung erlangen. Der Argumentation des Antragstellers, die Evangelische Kirche sei nur „Gastgeber“ und „Berater“ der Veranstaltung, folgte das Gericht nicht. Unter Berück­sich­tigung der Gesamtumstände des Falles (insbesondere die Initiierung der Veranstaltung durch das Jugendhaus) könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl der Veranstalter dem Ziel gedient haben könnte, sich öffentlich-rechtlicher Bindungen zu entziehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/mw)

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