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26.06.2026 
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss24.06.2026

Genehmigung für Hubschrau­ber­sprit­zungen in Mosel-Steillagen vorläufig bestätigtInter­es­se­n­ab­wägung fällt zugunsten der Winzer aus

In steilen Weinbergen an der Mosel dürfen auch im Jahr 2026 weiterhin Fungizide mittels Hubschrauber gespritzt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechts­schutz­ver­fahren.

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (ADD) hatte im Mai 2026 eine für sofort vollziehbar erklärte, zeitlich befristete Genehmigung für Hubschrau­ber­sprit­zungen in besonders steilen Weinbergen an der Mosel erteilt. Hiergegen erhob die Deutsche Umwelthilfe Widerspruch und stellte einen Eilrechts­schutz­antrag, mit dem sie in erster Linie den Schutz des vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters bezweckte. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, er sei bereits mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses der Antragstellerin unzulässig. Darüber hinaus sei der Eilantrag auch unbegründet, da die pflan­zen­schutz­rechtliche Genehmigung zur Ausbringung von Fungiziden mittels Hubschrauber im Jahr 2026 rechtmäßig sei. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Komplexe Rechts- und Tatsachenfragen bleiben Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten

Zur Begründung führte es aus:

Das Verwal­tungs­gericht habe den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Eilantrag sei allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unzulässig. Von einer das Rechts­schutz­­be­dürfnis entfallen lassenden Nutzlosigkeit eines Rechtsbehelfs könne nämlich erst dann ausgegangen werden, wenn diese tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das Oberver­wal­tungs­gericht teile auch nicht die Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts, die angegriffene Genehmigung zur Ausbringung von Fungiziden mittels Hubschrauber ließe sich anhand der vorliegenden Unterlagen und Schriftsätze bereits als offen­sichtlich rechtmäßig einstufen. Die Erfolgs­aus­sichten der Hauptsache (d.h. von Widerspruch bzw. Klage) stellten sich vielmehr als offen dar. Das Verfahren werfe eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen betreffend das Verhältnis von Landwirtschaft und Naturschutz sowie schwierige, ggf. nur durch eine umfassende Beweisaufnahme zu klärende Tatsa­chen­fragen – etwa zu den Ursachen des Rückgangs der Population des Mosel-Apollofalters – auf, deren Klärung dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben müsse.

Inter­es­se­n­ab­wägung im Eilverfahren fällt zugunsten der Winzer aus

Bei der somit angesichts offener Erfolgs­aus­sichten des Haupt­sa­che­ver­fahrens vorzunehmenden Abwägung der beteiligten Interessen überwiege das Interesse der Winzer an der sofortigen Vollziehbarkeit der pflan­zen­schutz­recht­lichen Genehmigung das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung angesichts dessen, dass die Auswirkungen der konkret genehmigten Fungi­zi­dan­wendung auf den Erhal­tungs­zustand des Mosel-Apollofalters nach derzeitigem Stand ungewiss seien, während die Winzer im Falle einer Aussetzung des Sofortvollzugs aller Voraussicht nach schwere und irreparable wirtschaftliche Einbußen, die mitunter sogar existenz­ge­fährdend sein würden, zu befürchten hätten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/mw)

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