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17.08.2026 
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.08.2026

Nächtlicher Lärm auf dem Brüsseler Platz: Stadt Köln muss Zwangsgeld zahlenOberver­wal­tungs­gericht weist Beschwerde letzt­in­sta­nzlich ab - Stadt muss 5.000 Euro zahlen und wirksamere Schutzmaßnahmen ergreifen

Die Stadt Köln muss ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen, weil sie ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 28.09.2023, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt hat. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln bestätigt, das gegen die Stadt das Zwangsgeld festgesetzt hatte.

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 28.09.2023 ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesund­heits­ge­fähr­denden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Auf den Antrag von zwei betroffenen Anwohnern drohte das Verwal­tungs­gericht Köln der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Köln wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück (Beschluss v. 13.05.2026 - 8 E 236/26).

Unzureichender Lärmschutz führt zur Festsetzung des Zwangsgeldes

Das angedrohte Zwangsgeld setzte das Verwal­tungs­gericht Köln durch Beschluss vom 15.07.2026 fest und führte zur Begründung aus: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung auch unter Berück­sich­tigung der zuletzt getroffenen Maßnahmen nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat sie sich bemüht und ein Konzept vorgelegt, insbesondere gilt seit Ende 2025 ab 21 Uhr ein Alkoholverbot auf dem Platz. Die gemessenen Lärmwerte sind niedriger als in den vorangegangenen Jahren, lagen aber im Mai 2026 immer noch über der Grenze der Gesund­heits­gefahr von 60 dB(A) oder nur knapp darunter. Es ist daher damit zu rechnen, dass es in den Sommermonaten bei höherer Frequenz des Platzes zu (weiteren) unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen kommt.

OVG weist Beschwerde der Stadt Köln ab

Die gegen die Zwangs­geld­fest­setzung gerichtete Beschwerde hat der 8. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts nun zurückgewiesen. Dabei ist er der Begründung des Verwal­tungs­ge­richts gefolgt und hat ergänzend ausgeführt: Der Vortrag in der Beschwer­de­be­gründung, dass die Überschrei­tungen nur „geringfügig“ seien und die Lärmschwelle an etlichen Tagen eingehalten worden sei, liegt neben der Sache. Es handelt sich um Gesund­heits­ge­fähr­dungen und nicht lediglich um seltene Ereignisse, vielmehr um ein sich seit Jahren wiederholendes Geschehen auf dem Brüsseler Platz. Angesichts der weiterhin festgestellten Überschrei­tungen belegt das vorgelegte Konzept gerade keine wirksame Sicherstellung, dass die Zumut­ba­r­keits­schwelle zukünftig und dauerhaft eingehalten wird. Die in der Beschwer­de­be­gründung vertretene Auffassung, dass das Lärmgeschehen künftig ab 22 Uhr nachlassen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Der Verweis im Beschwer­de­ver­fahren auf die mit einer Ausnahme bestehende Sperr­zeit­ver­län­gerung steht im Widerspruch zur gegenteiligen Berich­t­er­stattung in den Medien am selben Tag, alle Außen­ga­s­tro­nomien am Brüsseler Platz dürften wieder bis 24 Uhr öffnen.

Zwangsgeld geht an die Staatskasse

Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Stadt muss nun die 5.000 Euro Zwangsgeld an die Staatskasse (nicht die Anwohner) zahlen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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