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Dokument-Nr. 35558

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Urteil12.11.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen7 A 2985/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.11.2025

Hochhaus in Dortmund durfte nicht sofort aus Brand­schutz­gründen geräumt werdenRäumung des Hochhaus-Komplex „Hannibal“ war überstürzt und unrechtmäßig

Die Stadt Dortmund durfte den Hochhaus-Komplex „Hannibal“ mit mehr als 400 Wohnungen in Dortmund-Dorstfeld im Jahr 2017 aus Brand­schutz­gründen nicht sofort räumen. Ebenso war die sofort vollziehbare Nutzungs­un­ter­sagung gegenüber der damaligen Eigentümerin rechtswidrig. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht NRW entschieden.

Der Wohnkomplex war in den 1970er Jahren errichtet worden und besteht aus meh-reren aneinander gereihten Terras­sen­hoch­häusern. Die Stadt Dortmund hatte den Komplex im September 2017 aus Brand­schutz­gründen geräumt und die Nutzung des Gebäu­de­kom­plexes mit sofortiger Wirkung untersagt. Die dagegen von der damali-gen Eigentümerin erhobene Klage hatte beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen teil-weise Erfolg. Es ging davon aus, die Räumung sei rechtswidrig gewesen, weil nicht die Klägerin als damalige Eigentümerin und Vermieterin hätte herangezogen werden dürfen, sondern die Mieter. Die Untersagung der Nutzung des Gebäu­de­kom­plexes und der zukünftigen Überlassung der Wohnungen an Dritte seien hingegen rechtmäßig. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat Erfolg. Dagegen blieb die Berufung der Beklagten erfolglos.

In der mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende des 7. Senats des Ober-verwal­tungs­ge­richts ausgeführt: Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme waren die Entscheidungen der beklagten Stadt Dortmund, den Hochhauskomplex sofort zu räumen und der Eigentümerin mit sofortiger Wirkung die Nutzung zu untersagen, ermes­sens­feh­lerhaft. Nach den Ausführungen des vom Se-nat beauftragten Sachver­ständigen, denen der Senat gefolgt ist, begründeten die von der Beklagten angeführten Brand­schutz­mängel in erheblichem Umfang keine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner der Häuser. Dies betrifft etwa Mängel, die die Beklagte hinsichtlich der Benutzbarkeit der Sicher­heit­s­trep­pen­häuser und der Brand- und Rauch­aus­breitung über Installations- und Aufzugsschächte geltend gemacht hatte.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Dortmund Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht erheben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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