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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.05.2026

Keine Beförderung für Polizei­kom­missarin nach Änderung des Geschlecht­s­eintrags in der Absicht dadurch ihre Beför­de­rung­s­chancen zu erhöhenZweifel an Eignung aufgrund Verdachts eines Dienstvergehens rechtfertigen Nicht­be­rück­sich­tigung bei Beförderungen

Der Ausschluss einer Polizei­kom­missarin aus Beför­de­rungs­aus­wahl­ver­fahren beim Polizei­prä­sidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlecht­s­eintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beför­de­rung­s­chancen zu erhöhen.

Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht im Eilverfahren entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf bestätigt. Die Eilanträge der beim Polizei­prä­sidium Düsseldorf tätigen Antragstellerin waren darauf gerichtet, die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 zu verhindern, um an deren Stelle selbst befördert zu werden. In dem gegen sie geführten Disziplinarverfahren wird der Antragstellerin vorgeworfen, gegenüber Kollegen erklärt zu haben, eine Änderung ihres Geschlecht­s­eintrags nur deshalb zu beabsichtigen bzw. vorgenommen zu haben, um ihre Chancen auf eine baldige Beförderung zu verbessern; die Umstände begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlver­hal­tenspflicht. Das Polizei­prä­sidium Düsseldorf bezog die Antragstellerin wegen des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens in die Beför­de­rungs­auswahl nicht ein. Die hiergegen gerichteten Eilanträge hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf abgelehnt. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hatten beim Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Grundsätze zur Berück­sich­tigung von Beamten bei Beförderungen trotz anhängigen Diszi­pli­na­r­ver­fahrens und fehlende Ausnahmefälle

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Diszi­pli­na­r­ver­fahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung unberück­sichtigt zu lassen. Anders liegt es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Diszi­pli­na­r­ver­fahrens gegeben hat, das Diszi­pli­na­r­ver­fahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar ist, dass es einzustellen ist. Die Beschwer­de­be­gründung der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass eine dieser Ausnahmen vorliegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass es trotz ihrer unbestrittenen Äußerungen an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlt. Die der Antragstellerin zur Last gelegte Verletzung der Wohlver­hal­tenspflicht kann sich sowohl aus unrichtigen Angaben gegenüber dem Standesamt - mit dem Ziel einer missbräuch­lichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlecht­s­eintrag - als auch aus Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen wegen einer dadurch verursachten Störung des Betrie­bs­friedens ergeben. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen, lässt den Verdacht einer missbräuch­lichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbst­be­stimmung in Bezug auf den Geschlecht­s­eintrag nicht entfallen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei auch um eine bloße Schutz­be­hauptung handeln kann.

Keine Unver­wert­barkeit der Äußerungen mangels Vertraulichkeit der Gespräche

Aus der Beschwer­de­be­gründung der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass ihre Äußerungen Gegenstand vertraulicher Gespräche gewesen wären und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr hat sie sich bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber unter­schied­lichen Gespräch­s­partnern entsprechend geäußert; dabei konnte sie auch mit Blick auf die Bedeutung ihrer Angaben für das berufliche Fortkommen ihrer Kollegen nicht davon ausgehen, dass diese sie nicht weitertragen würden.

Keine Pflicht zur vorgreifenden Bewertung diszi­pli­nar­recht­licher Vorwürfe im Auswahl­ver­fahren

Das Polizei­prä­sidium Düsseldorf war nicht gehalten, die erhobenen diszi­pli­nar­recht­lichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens vorzunehmen, um die Antragstellerin von den Auswahl­ver­fahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Diszi­pli­na­r­ver­fahren vorbehalten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/mw)

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