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Dokument-Nr. 36039

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.06.2026

Vereinsverbot wegen Unterstützung der Hisbollah rechtmäßigGericht sieht Unterstützung der Hizb Allah (Hisbollah) und Verstoß gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung

Das Verbot des Fatime Versammlung e. V. alias Imam Mahdi Zentrum mit Sitz in Münster ist rechtmäßig. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht NRW, welches für Vereins­ver­bots­ver­fahren erstinstanzlich zuständig ist, entschieden und die Klage des Vereins gegen die Verbots­ver­fügung des Ministeriums des Innern des Landes NRW aus dem Jahr 2022 abgewiesen.

Zur Urteils­be­gründung hat der 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Das Vereinsverbot ist rechtmäßig. Der Kläger richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung eine gewaltausübende Organisation, nämlich die mit einem Betäti­gungs­verbot belegte Hizb Allah (Hisbollah), ideologisch und finanziell unterstützt hat. So hat er etwa über Jahre hinweg substantielle finanzielle Zuwendungen an das der Hizb Allah zugehörige, wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung verbotene Waisen­kin­der­projekt Libanon e. V. geleistet. Darüber hinaus bestanden zwischen dem Kläger und der Hizb Allah wie auch zum iranischen Regime seit den 1990er Jahren unmittelbare persönliche Beziehungen. Der Vorsitzende sowie der Imam der Moschee des Klägers identifizierten sich mit den Protagonisten der Hizb Allah, verherrlichten sie und forderten aktiv zu ihrer (finanziellen) Unterstützung auf. So fanden beispielsweise in den Vereins­räum­lich­keiten, in denen im Rahmen einer Durchsuchung Hizb Allah Symbolik aufgefunden wurde, verschiedene Gedenk­ver­an­stal­tungen für Hizb Allah Angehörige sowie Feierlichkeiten statt, bei denen die Hizb Allah gewürdigt wurde, ihre kämpferischen Errun­gen­schaften glorifiziert wurden und zur Unterstützung des militärischen Kampfes der Organisation aufgerufen wurde.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/mw)

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