20.10.2026
Urteile, erschienen im September2026
 MoDiMiDoFrSaSo
36 123456
3778910111213
3814151617181920
3921222324252627
40282930    
Urteile, erschienen im Oktober2026
 MoDiMiDoFrSaSo
40   1234
41567891011
4212131415161718
4319202122232425
44262728293031 
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
20.10.2026 
Sie sehen ein Foto von einem Ausbildungsflug mit dem Aufklärungssystem Heron 1 in Israel, am 13.07.2016

Dokument-Nr. 36220

Sie sehen ein Foto von einem Ausbildungsflug mit dem Aufklärungssystem Heron 1 in Israel, am 13.07.2016
Drucken
Beschluss25.08.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 292/25
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, , 21 L 2376/24
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.08.2026

Kein Stopp von Drohnennutzung im Gazastreifen durch BundesregierungGeleaste Bundeswehr-Drohnen werden laut Vertei­di­gungs­mi­nis­terium seit Anfang 2025 nicht mehr von Israel genutzt

Ein im Gazastreifen lebender Palästinenser blieb mit seinem Begehren in beiden Instanzen ohne Erfolg, der Bundesregierung den Einsatz von zwei Drohnen des Typs German Heron TP, die die Bundeswehr aus Israel geleast, Deutschland aber Israel nach dem Überfall der Hamas im Oktober 2023 überlassen hatte, während der Kampfhandlungen in Gaza zu untersagen.

Das OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte in einem Beschluss vom 25.08.2026 eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln und führte aus:

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung bezogen auf den Einsatz der von ihm bezeichneten Drohnen bei Kampfhandlungen in Gaza einer ihm gegenüber bestehenden grund­recht­lichen Schutzpflicht zum Schutz seines Lebens nicht nachkommt. Nachdem das Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung offiziell mitgeteilt hat, dass die streit­ge­gen­ständ­lichen Drohnen seit Anfang 2025 nicht mehr durch Israel genutzt werden, hat der Antragsteller schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung dem Staat Israel weiterhin die streit­ge­gen­ständ­lichen Drohnen überlässt. Solche Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den vom Antragsteller umfangreich dargelegten und im Laufe der Zeit verstärkten Anhaltspunkten für erhebliche und systematische Verstöße der israelischen Armee in Gaza gegen die die Zivil­be­völ­kerung schützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts auch beim Einsatz bewaffneter Drohnen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss36220

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI