10.01.2026
Urteile, erschienen im Dezember2025
 MoDiMiDoFrSaSo
491234567
50891011121314
5115161718192021
5222232425262728
1293031    
Urteile, erschienen im Januar2026
 MoDiMiDoFrSaSo
1   1234
2567891011
312131415161718
419202122232425
5262728293031 
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
10.01.2026 
Sie sehen einen männlichen Rechtsanwalt im Gerichtssaal.KI generated picture

Dokument-Nr. 35688

Sie sehen einen männlichen Rechtsanwalt im Gerichtssaal.KI generated picture
Drucken
Beschluss08.01.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 1472/25.NE
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.01.2026

Auch Straf­ver­teidiger müssen bei sicher­heits­re­le­vanter (Groß-)Verfahren durch die Zugangs­kon­trolle und dürfen durchsucht werdenEilantrag gegen Zugangs­kon­trolle zum Prozessgebäude des OLG Düsseldorf erfolglos

Ohne Erfolg haben sich drei Straf­ver­teidiger, die in einem am 13.01.2026 beginnenden Strafverfahren vor dem Staats­schutzsenat des OLG Düsseldorf auftreten, gegen auch sie betreffende Zugangs­kon­trollen zum Prozessgebäude des OLG Düsseldorf gewandt. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Eilantrag gegen die Anordnung der Kontrollen durch den Gerichts­prä­si­denten abgelehnt.

Die Haupt­ver­handlung in dem Staats­schutz­ver­fahren wird gegen sechs mutmaßliche Mitglieder einer links­ex­tre­mis­tischen kriminellen Vereinigung wegen versuchten Mordes u. a. geführt. Bei dem Prozessgebäude handelt es sich um einen Außenstandort des OLG Düsseldorf, der eigens zur Durchführung sicher­heits­re­le­vanter (Groß-)Verfahren errichtet wurde. In einer Dienstanweisung für die Durchführung der Einlass­kon­trolle ist für das Prozessgebäude vorgesehen, dass auch Verteidiger, die sich ausgewiesen haben, auf mitgeführte Gegenstände durchsucht werden. Der Ablauf der vorgesehenen Durchsuchung ist dort im Einzelnen beschrieben. Mit Beschluss vom 18.12.2025 hat der Vorsitzende des Staats­schutz­senats eine im Wesentlichen inhaltsgleiche sitzungs­po­li­zeiliche Anordnung erlassen. Am 29.12.2025 haben drei Verteidiger mit einem Normen­kon­trol­leil­antrag unmittelbar beim Oberver­wal­tungs­gericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung zur Durchführung der Einlass­kon­trolle außer Kraft zu setzen, die auch die Verteidiger betrifft. Der Antrag blieb erfolglos.

Einstweilige Anordnung ist nicht dringend geboten

Der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Auf sich beruhen kann, ob die Dienstanweisung, auf die die Hausordnung des OLG Düsseldorf lediglich Bezug nimmt, im Wege eines gerichtlichen Normen­kon­troll­ver­fahrens angegriffen werden kann. Jedenfalls beeinträchtigt ihre Umsetzung die Antragsteller nicht so konkret, dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Die Antragsteller sind von den beanstandeten Regelungen im Wesentlichen nur betroffen, weil sie als Verteidiger zu Haupt­ver­hand­lungs­terminen ab dem 13.01.2026 vorerst bis zum 12.01.2027 geladen sind. Zu diesen Terminen sind sie bereits unabhängig von den angegriffenen Bestimmungen aufgrund einer sitzungs­po­li­zei­lichen Anordnung des Vorsitzenden des Staats­schutz­senats einer vergleichbaren Einlass­kon­trolle zu unterziehen. Eine Betroffenheit unabhängig von den anberaumten Verhand­lungs­terminen, für die die Anordnung des Vorsitzenden gilt, haben sie zumindest für die Zukunft nicht geltend gemacht.

Im Interesse der Sicherheit muss in Kauf genommen werden, dass Verteidiger getroffen werden, die keinen Anlass zu der Annahme gegeben haben, sie würden die "Ordnung in der Sitzung" gefährden oder gar Gewalttäter unterstützen

Ungeachtet dessen ist höchst­rich­terlich anerkannt, dass eine sitzungs­po­li­zeiliche Anordnung die Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände - auch in Gestalt von Einlass­kon­trollen in den dem Sitzungssaal vorgelagerten Räumlichkeiten - vorsehen kann und dem Vorsitzenden die sitzungs­po­li­zei­lichen Befugnisse auch gegenüber Verteidigern zustehen. Nachdem in der Vergangenheit der konkrete Verdacht entstanden war, inhaftierten terroristischen Gewalttätern seien mit Hilfe ihrer Verteidiger Waffen und Sprengstoff zugeführt worden, erscheint es nicht sachfremd, wenn der Vorsitzende die abstrakte Gefahr von empfindlichen Störungen der Haupt­ver­handlung durch die Angeklagten sieht, denen immerhin die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und versuchter Mord vorgeworfen wird. Dass durch derartige Vorkehrungen auch Verteidiger getroffen werden, die keinen Anlass zu der Annahme gegeben haben, sie würden die „Ordnung in der Sitzung“ gefährden oder gar Gewalttäter unterstützen, muss im Interesse der Sicherheit in Kauf genommen werden. Die Einbeziehung von Verteidigern in die Einlass­kon­trollen verletzt diese auch nicht im Verhältnis zu anderen prozess­be­tei­ligten Organen der Rechtspflege in ihrem Anspruch auf Gleich­be­handlung. Von prozess­be­tei­ligten Vertretern des Staates geht keine Gefahr für die Ordnung in straf­ge­richt­lichen Haupt­ver­hand­lungen aus.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35688

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI