Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss18.11.2025
Oberverwaltungsgericht zur Auswahlentscheidung über die Ausrichtung eines Weihnachtsmarktes bei konkurrierenden BewerbernBielefeld Marketing GmbH darf Weihnachtsmarkt ausrichten
Die Stadt Bielefeld durfte den auf die Ausrichtung des Bielefelder Weihnachtsmarkts zielenden Antrag einer Bewerberin, die mit der Bielefeld Marketing GmbH um das Recht zur Marktdurchführung konkurrierte, ablehnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heutigem Beschluss entschieden.
Der Bielefelder Weihnachtsmarkt wird seit vielen Jahren von der Bielefeld Marketing GmbH, einer städtischen Tochtergesellschaft, privat organisiert. Erstmals in diesem Jahr beantragte neben dieser eine weitere Bewerberin die Festsetzung des Bielefelder Weihnachtsmarkts zu ihren Gunsten. Beide Bewerberinnen möchten den Weihnachtsmarkt in den Jahren 2025 bis 2029 in der Bielefelder Innenstadt veranstalten. Dabei planten beide für den aus früheren Jahren genutzten Veranstaltungsbereich, der u. a. den Altstädter Kirchplatz einschließt. Den Nachweis, über diese Fläche verfügen zu können, erbrachte allein die Bielefeld Marketing GmbH. Nach Prüfung der Anträge sicherte die Stadt Bielefeld der Bielefeld Marketing GmbH zu, den Bielefelder Weihnachtsmarkt zu ihren Gunsten in den Jahren 2025 bis 2029 jährlich nach entsprechender Prüfung festzusetzen. Den Antrag der konkurrierenden Bewerberin lehnte sie ab. Deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Stadt untersagt werden sollte, der Bielefeld Marketing GmbH den Zuschlag bezüglich der Veranstaltung des Weihnachtsmarkts zu erteilen, bis über den Festsetzungsantrag der unterlegenen Bewerberin neu entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:
Der Festsetzungsantrag der unterlegenen Bewerberin war unabhängig vom Antrag der Bielefeld Marketing GmbH abzulehnen. Eine Marktfestsetzung in der von der Konkurrentin beantragten Form konnte nicht erfolgen, weil der Markt auch auf nichtstädtischen Flächen veranstaltet werden sollte, über die die unterlegene Bewerberin nicht verfügen durfte. Die Festsetzung hätte sie aber zur Durchführung auch auf diesen Flächen verpflichtet, wozu sie nicht in der Lage gewesen wäre. Den angekündigten Nachweis der Flächenverfügbarkeit für den Altstädter Kirchplatz hatte sie nicht erbracht. Solange die Stadt den Weihnachtsmarkt nicht als öffentliche Einrichtung durchführt, sondern es potentiellen Veranstaltungsinteressenten überlässt, sich mit festsetzungsfähigen Anträgen um die Ausrichtung des Weihnachtsmarkts zu bewerben, liegt es allein in deren Verantwortung, die Festsetzung eines Markts zu beantragen, hinsichtlich dessen sie ihrer Durchführungsverpflichtung gerecht werden können. Über die nichtstädtischen Flächen, auf denen der Weihnachtsmarkt auch stattfinden soll, kann die Stadt ebenfalls nicht verfügen. Für deren Nutzungsmöglichkeit hat die Bielefeld Marketing GmbH selbst gesorgt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)