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Dokument-Nr. 35961

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Urteil06.05.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 A 3451/25
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.05.2026

Keine Verbands­kla­ge­be­fugnis nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für Wirtschafts­verband

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass ein seit 2010 im Kölner Raum ansässiger Inter­es­sen­verband deutscher Online-Unternehmen, der in der Vergangenheit von zahlreichen Zivilgerichten als klagebefugt angesehen worden ist, nach einer Geset­ze­s­än­derung vom Bundesamt für Justiz nicht die Anerkennung der Verbands­kla­ge­be­fugnis verlangen kann. Diese hätte es ihm ermöglicht, entsprechend seiner bis zum 01.09.2021 geübten Praxis Online-Anbieter wegen wettbe­wer­bs­widriger Angebote unter Forderung von Aufwen­dungs­ersatz abzumahnen sowie auf Beseitigung und bei Wieder­ho­lungs­gefahr auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger hatte im April 2021 und erneut im Februar 2023 aufgrund einer Neuregelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschafts­verbände gestellt. Diese ist mittlerweile Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschafts­verbände. Beide Anträge hatte das Bundesamt abgelehnt. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts in der mündlichen Urteils­be­gründung aus: Der Kläger erfüllt die Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht. Es erscheint auf Grund der bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zum einen hatten gerade in der jüngeren Vergangenheit nicht nur vereinzelte Oberlan­des­ge­richte, auch unter Berück­sich­tigung der Vorgaben des Bundes­ge­richtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen, der Kläger habe bei der Verfolgung von Wettbe­wer­bs­ver­stößen vorwiegend zu wettbe­wer­bs­fremden Zwecken und daher rechts­miss­bräuchlich gehandelt. Die hierdurch aufgeworfenen gewichtigen Zweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nicht zur Verfolgung von Wettbe­wer­b­s­in­teressen geltend machen, sind auch durch seine Angaben über seine jüngere Tätigkeit und seine Reaktionen auf die in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe nicht gesichert ausgeräumt. Der Senat konnte zum anderen nicht feststellen, dass der Kläger zukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahn­miss­brauch diente, sollten Gewer­be­treibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechts­durch­setzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchs­be­rech­tigung von Wettbewerbern und Wirtschafts­ver­bänden bewusst erhöht. Eintra­gungs­willigen Verbänden den Nachweis abzuverlangen, dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung nutzen werden, entspricht sowohl verfas­sungs­recht­lichen als auch unions­recht­lichen Vorgaben. Mit dem Eintra­gungs­er­for­dernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbands­kla­ge­be­rech­tigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintra­gungs­willigen Verbänden auferlegt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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