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11.12.2025 
Sie sehen ein Offshore-Windpark auf dem Meer.

Dokument-Nr. 35620

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Urteil27.11.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen21 A 49/17
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.11.2025

Windpark vor Sylt stört Lebensraum der Seetaucher nichtOffshore-Windpark „Butendiek“: Klage des NABU erneut erfolglos

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat erneut die Klage des NABU abgewiesen, mit der das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn verpflichtet werden sollte, gegenüber der Betreiberin des Offshore-Windparks „Butendiek“ Maßnahmen zur „Sanierung“ eines Umweltschadens anzuordnen.

Der Windpark besteht aus 80 Windener­gie­anlagen und liegt 32,6 km westlich von Sylt innerhalb des im Jahr 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogel­schutz­ge­bietes „Östliche Deutsche Bucht“. Dieses gehört zum Frühjahrs­le­bensraum für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee. Bestandskräftig genehmigt wurde der Windpark „Butendiek“ bereits im Jahr 2002 vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Errichtung erfolgte erst deutlich später zwischen April 2014 und August 2015 und kostete rund 1,3 Mrd. Euro. Schon mit Beginn der Errich­tungs­a­r­beiten beantragte der NABU beim BfN, wegen gegebenenfalls bereits eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der Seetaucher die erforderlichen „Sanie­rungs­maß­nahmen“ gegenüber dem Vorhabenträger anzuordnen. Dabei stützte er sich auf das Umwelt­scha­dens­gesetz. Das BfN lehnte den Antrag ab. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass bereits der Anwen­dungs­bereich des Umwelt­scha­dens­ge­setzes nicht eröffnet sei. Das Gesetz fordere ein Verschulden des verant­wort­lichen Betreibers, das nicht feststellbar sei.

Die dagegen eingelegte Berufung des NABU hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht zunächst keinen Erfolg. Mit Urteil vom 11. März 2021 hatte der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen durch das BfN gegenüber der Betreiberin des Windparks liegen schon deshalb nicht vor, weil die Tatsachen, die der NABU zur Begründung seines Antrags vorgebracht hat, den Eintritt eines Umweltschadens nicht glaubhaft erscheinen lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behör­den­ent­scheidung, hier des Wider­spruchs­be­scheides aus Oktober 2015.

Auf die Revision des NABU hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 27. April 2023 – 10 C 3.23 – das zuvor genannte Berufungsurteil des Senats aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelungen des Umwelt­scha­dens­ge­setzes kommen vorliegend nur für die Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen ohne Anlagen- oder Betriebsbezug zur Anwendung. Für die gerichtliche Prüfung, ob die zuständige Behörde nach den Regelungen des Umwelt­scha­dens­ge­setzes von Amts wegen verpflichtet ist, einem Verant­wort­lichen aufzugeben, erforderliche Sanie­rungs­maß­nahmen zu ergreifen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsa­chen­gericht maßgeblich.

Richter sehen keine Belege für Beein­träch­tigung der Seetaucher

Die Berufung des NABU hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht auch nach der erneuten mündlichen Verhandlung keinen Erfolg. Zur Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende des 21. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen durch das BfN gegenüber der Betreiberin des Windparks liegen schon deshalb nicht vor, weil zum jetzigen Zeitpunkt ein Umweltschaden nicht festgestellt werden kann. Der NABU hat vor allem auf das Europäische Vogelschutzgebiet abgestellt. Dieses ist jedoch nicht der nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz maßgebliche Seetau­cher­le­bensraum der gesamten Deutschen Nordsee. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Windparks auf die Seetaucher und ihren Lebensraum ist der Betreiberin ein großräumiges Monitoring auferlegt worden. Dennoch bestehen insbesondere hinsichtlich der Habita­t­ansprüche der Seetaucher weiterhin gravierende fachwis­sen­schaftliche Erkennt­nis­de­fizite. Diese schließen die positive Feststellung eines Umweltschadens im Sinne der erheblichen nachteiligen Beein­träch­tigung des Erhal­tungs­zu­stands des Lebensraums der Seetaucher aus. Ferner fehlt es für die Erfüllung des Haftung­s­tat­be­stands jedenfalls am erforderlichen Verschulden der Beigeladenen, die auf die Bewertungen in den ihr erteilten Bescheiden und weitere Äußerungen der zuständigen Fachbehörden vertrauen durfte, der Betrieb des Windparks sei mit den Belangen der Seetaucher vereinbar. Zudem kommen keine von der Windpa­rk­be­treiberin zu ergreifenden Sanie­rungs­maß­nahmen ohne Anlagen- oder Betriebsbezug in Betracht (zum Beispiel die Anlegung von Riffen); Maßnahmen mit Anlagen-/Betriebsbezug können auf Grundlage des Umwelt­scha­dens­ge­setzes nicht angeordnet werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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