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20.05.2026 
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.05.2026

Abschiebung eines wegen tödlichen illegalen Autorennens verurteilten Kosovaren ist rechtmäßigAblehnung der Aufent­halt­s­er­laubnis und Abschie­bung­s­an­drohung bleiben vollziehbar bestehen

Ein 28-Jähriger, der an Ostern 2019 in Moers bei einem illegalen Autorennen den Tod einer 43-jährigen Frau verursacht hatte und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, darf in den Kosovo abgeschoben werden. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat seine Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf zu seiner Ausweisung und der Ablehnung einer Auf-enthalt­s­er­laubnis verworfen.

Die Stadt Duisburg hatte den Kosovaren ausgewiesen, die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Klage des Mannes mit Urteil vom 27.03.2026 abgewiesen und unter anderem darauf hingewiesen, von ihm gehe auch weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten aus. Nachfolgend hat es auch den Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt und ergänzend darauf hingewiesen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der fortlaufend bestehenden Wieder­ho­lungs­gefahr sowie mit Blick auf die bei weiterer Vollziehung der Strafhaft entstehenden Kosten rechtmäßig. Da der Ausländer wegen des zu Recht abgelehnten Aufent­halts­rechts das Bundesgebiet ohnehin bereits jetzt verlassen müsse, treffe ihn der Sofortvollzug der Ausweisung auch nicht schwer.

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Ausein­an­der­setzung mit der tragenden Begründung des Verwal­tungs­ge­richts

Die gegen den Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts eingelegte Beschwerde hat der 18. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts mit Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Antragsteller hat den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts lediglich hinsichtlich der derzeitigen Wieder­ho­lungs­gefahr angegriffen. Dies genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Die davon unabhängige Begründung des Verwal­tungs­ge­richts, der Sofortvollzug sei auch wegen der Kosten des Strafvollzugs gerechtfertigt, wird von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Der Hinweis auf den noch beim Oberver­wal­tungs­gericht anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts in der Hauptsache genügt nicht. Damit zieht der Antragsteller die Annahme des Verwal­tungs­ge­richts, er sei ohnehin wegen der rechtmäßigen und vollziehbaren Ablehnung der Aufent­halt­s­er­laubnis ausrei­se­pflichtig, nicht in Zweifel.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/mw)

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