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Dokument-Nr. 35410

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Beschluss18.09.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen11 B 892/25
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss18.09.2025

Für gegenüber einem Gastwirt auferlegte Lärmschutz­auflagen muss klar belegt sein, woher der Lärm überhaupt kommtAußen­ga­s­tronomie am Brüsseler Platz muss nicht früher schließen

Die Stadt Köln darf die einer Gaststät­ten­be­treiberin erteilte Sonder­nut­zungs­er­laubnis für deren Außen­ga­s­tronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22.00 Uhr geschlossen wird. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden und damit den anderslautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Köln geändert.

Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außen­ga­s­tro­nomien mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür notwendigen und den Gaststät­ten­be­treibern erteilten Sonder­nut­zungs­er­laubnisse daran geknüpft, dass die Außen­ga­s­tro­nomien um 23.30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberver­wal­tungs­gericht die Stadt dazu, geeignete Lärmschutz­maß­nahmen zum Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz ab 22.00 Uhr zu ergreifen.

In der Folge fügte die Stadt Köln unter anderem den aktuellen Sonder­nut­zungs­er­laub­nissen für den Brüsseler Platz die Auflage hinzu, dass die Außen­ga­s­tronomie bereits um 22.00 Uhr geschlossen werden muss. Die Stadt hatte diese Regelung im Wesentlichen auf im Dezember 2024 durchgeführte Lärmmessungen gestützt. Diese hätten, so die Stadt, ergeben, dass schon eine nur mäßig ausgelastete Außen­ga­s­tronomie um 22.00 Uhr die relevanten Grenzwerte überschreite. Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag war eine der betroffenen Gaststät­ten­be­trei­be­rinnen beim Verwal­tungs­gericht Köln noch erfolglos geblieben. Ihre Beschwerde hatte nun beim Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung von Sonder­nut­zungs­er­laub­nissen für Außen­ga­s­tro­no­mie­be­triebe liegt im Ermessen der Stadt. Allerdings muss sie ihre Entscheidungen auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsa­chen­grundlage treffen. Dies ist in Bezug auf die Schließzeit von 22.00 Uhr nicht der Fall. Aus den Ergebnissen der im Dezember 2024 durchgeführten Messungen ergibt sich nicht, dass die festgestellten Grenz­wert­über­schrei­tungen der Außen­ga­s­tronomie zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass diese von sonstigen anwesenden oder den Brüsseler Platz überquerenden Kleingruppen ausgegangen sein könnten. Die Verwal­tungsakten der Stadt enthalten auch ansonsten keine Anhaltspunkte für besondere Lärmbe­läs­ti­gungen, die der Außen­ga­s­tronomie zuzuordnen wären, wie etwa konkrete, auf einzelne Betriebe bezogene Lärmbeschwerden der Anwohner.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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