Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.09.2026
Kein Recht auf „Verschönerung“ ohne Erlaubnis: Blumenkübel auf Gehweg bleiben SondernutzungHindernisse auf dem Bürgersteig gefährden den Verkehr und begründen selbst nach jahrelanger Duldung keinen Vertrauensschutz
Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat einer Anwohnerin zu Recht aufgegeben, auf einem Gehweg aufgestellte Blumenkübel zu entfernen. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und die Beschwerde der Mülheimerin gegen den vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, die Antragstellerin nutze die Straße unerlaubt (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.06.2026 - 6 L 716/26). Das Aufstellen der Blumenkübel zwecks „Verschönerung“ sei keine übliche Gehwegnutzung. Sie gehe über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge die Anwohnerin nicht. Dieser Umstand erlaube es, die Beseitigungsverfügung zu erlassen. Die Ermessenserwägung der Stadt, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höher zu gewichten als das Aufstellen von Blumenkübeln, erweise sich nicht als fehlerhaft. Die Kübel könnten im Dunkeln zu einer „Stolperfalle“ werden und seien geeignet, durch die Verengung des Gehwegs einen reibungslosen Begegnungsverkehr zu verhindern. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Verengung des Bürgersteigs behindert Fußgänger und Rollstuhlfahrer
Zur Begründung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gefährden die Blumenkübel die Leichtigkeit und damit zugleich auch die Sicherheit des Verkehrs. Die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wird zu fast 1/3 von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Dass die verbleibende Fläche von etwa 1 m den auf einem Bürgersteig zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen gehören, in nicht unerheblichem Maße einschränkt, ist offensichtlich.
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Kein Vertrauensschutz durch jahrelange Duldung
Dass die Stadt über einen zwischenzeitlich gestellten Genehmigungsantrag noch nicht entschieden hat, rechtfertigt es nicht, dass die Anwohnerin den öffentlichen Straßenraum nach ihren Wünschen gestaltet. Ohne Erfolg blieb auch ihr Hinweis, der Stadt seien die aufgestellten Blumenkübel seit etwa 20 Jahren bekannt. Hierzu hatte bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass ein bloßes Nichtstun bzw. eine faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustands ein späteres Einschreiten nicht ausschließe. Ein von der Antragstellerin angeführter Aktenvermerk bietet auch keine Grundlage für ein etwaiges Vertrauen, drei von ursprünglich sieben Blumenkübeln weiterhin auf dem Bürgersteig belassen zu können.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)