Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil
Keine Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation im allgemeinen WohngebietSavannah-Katze der F1-Generation ist gefährlich
Die Stadt Kleve hat die Haltung einer sogenannten Savannah-Katze, einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze, in einem Wohngebiet zu Recht untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet im Zentrum der Stadt Kleve. Sie halten dort eine Savannah-Katze namens „Muffin“ aus der F1-Generation, d. h. der ersten Kreuzung zwischen einem Serval und einer Hauskatze. Nach einem Hinweis des Veterinäramtes des Kreises Kleve forderte die Stadt die Antragsteller per Ordnungsverfügung auf, die Haltung der Savannah-Katze auf ihrem Grundstück innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Eine Kleintierhaltung ist als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat angenommen, dass diese Voraussetzungen bei Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gegeben sind. Mit ihren Einwänden gegen diese Bewertung dringen die Antragsteller nicht durch. Ein gewichtiges Indiz für die Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation ist deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Tiere in anderen Bundesländern. Hinzu kommen die entsprechende Einschätzung des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die offensichtlich auch dem Schutz der Umgebung dienenden strengen Anforderungen an die Sicherung der Gehege. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen Dritter rechtfertigen keine andere Bewertung. Aus ihnen ergibt sich im Wesentlichen lediglich, dass zwar kein „aktiver Angriff“ auf Menschen erfolge, aber ein Verteidigungsverhalten bestehe, wenn das Tier in die Enge getrieben werde. Der Einwand der Antragsteller, die Nachfrage nach der Katzenrasse sei in Deutschland gestiegen, was auch auf die Haltung der Savannah-Katzen „Sushi“ und „Tuna“ durch Justin Bieber zurückzuführen sei, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Haltung in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist bzw. eine für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung darstellt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)