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Dokument-Nr. 35654

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil16.12.2025

Haus der Geschichte muss Verkäufer von Schabowski-Zettel nennenPresse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettels

Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels geben. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Kläger ist Chefreporter bei einer überregionalen Tageszeitung und recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 09.11.1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach "sofort, unverzüglich" in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erwarb den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro und übernahm ihn im Jahr 2015 in ihre Sammlung.

Auskunft­s­er­teilung versus Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab. Der Auskunft­s­er­teilung stehe das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung des Zweitverkäufers entgegen. Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Wenn sie, die Stiftung, potentiellen Verkäufern von Ausstel­lungs­stücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstel­lungs­stücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbe­wer­bsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Stiftung verurteilt, dem Kläger die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu nennen. Die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung blieb jetzt beim Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg.

Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Presse überwiegt die Vertrau­lich­keits­in­teressen des Verkäufers und der beklagten Stiftung

In der mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende des 15. Senats des Ober-verwal­tungs­ge­richts ausgeführt: Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfas-sungs­un­mit­telbaren Auskunfts­an­spruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz die begehrten Auskünfte zu. Das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Presse überwiegt die Vertrau­lich­keits­in­teressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Die Weitergabe der in Rede stehenden perso­nen­be­zogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen insoweit nicht vor. Die behördliche Infor­ma­ti­o­ns­wei­tergabe an die Medien ist zudem gerade noch nicht mit einer Veröf­fent­lichung dieser Informationen gleichzusetzen. Die Verwertung der erbetenen Informationen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist. Der Auskunft­s­er­teilung stehen auch keine vorrangig schutzwürdigen öffentlichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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