05.11.2026
Urteile, erschienen im Oktober2026
 MoDiMiDoFrSaSo
40   1234
41567891011
4212131415161718
4319202122232425
44262728293031 
Urteile, erschienen im November2026
 MoDiMiDoFrSaSo
44      1
452345678
469101112131415
4716171819202122
4823242526272829
4930      
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
05.11.2026 
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss29.10.2026

Verfas­sungs­schutz darf die AfD Niedersachsen weiterhin verschärft beobachtenBeschwerde des AfD Landesverbands Niedersachsen gegen seine vorläufige Hochstufung zum Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung erfolglos

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover vom 1. Juni 2026 betreffend die Hochstufung des nieder­säch­sischen Landesverbands der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zum Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung bestätigt.

Der Nieder­säch­sische Verfas­sungs­schutz stufte den AfD Landesverband Niedersachsen seit dem 11. Mai 2022 als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ein. Am 17. Februar 2026 machte er öffentlich bekannt, dass er den Landesverband zum Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung im Sinne des Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutz­ge­setzes bestimmt habe. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Landesverbands lehnte das Verwal­tungs­gericht Hannover mit Beschluss vom 1. Juni 2026 ab (10 B 1105/26).

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des AfD Landesverbands Niedersachsen hat der 11. Senat nunmehr zurückgewiesen. Er teile die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts, dass Tatsachen vorlägen, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung belegten.

Ausweislich der zahlreichen Belege im Einstu­fungs­gut­achten des Nieder­säch­sischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung stehe mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Landesverband bestrebt sei, den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen und er ein völkisch-abstam­mungs­mäßiges bzw. ethnisches oder ethnisch-kulturelles Volks­ver­ständnis verfolge, das das egalitäre Verständnis der Staats­an­ge­hö­rigkeit missachte. Des Weiteren belegten Tatsachen, dass das Volks­ver­ständnis des Landesverbands mit Rassismus gepaart sei. Sein Agieren lasse auf eine politische Zielsetzung schließen, durch die die rechtliche Gleichheit aller Staats­an­ge­hörigen in Frage gestellt werde. Deutsche Staats­an­ge­hörige mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund würden aufgrund ihrer Herkunft und damit aufgrund eines grundgesetzlich unzulässigen Diffe­ren­zie­rungs­merkmals herabgewürdigt, verächtlich gemacht und ausgegrenzt. Systematisch werde eine Herabwürdigung und Verächt­lich­machung von Migranten, insbesondere Muslimen, aufgrund ihrer Herkunft bzw. Religion betrieben. Dies ergebe sich aus der fortgeführten massiven ausländer- und insbesondere islam- und muslim­feind­lichen Agitation des Landesverbands, die Ausdruck einer Missachtung der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde und des dort normierten Diskri­mi­nie­rungs­verbots sei.

Die verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen des AfD Landesverbands Niedersachsen ergäben sich in der Gesamtschau auch aus dessen gegen das Demokratie- und Rechts­s­taats­prinzip gerichteten Agitationen. Mit den dem Landesverband zuzurechnenden Äußerungen werde die Grenze der zulässigen „Machtkritik“ überschritten. Staatliche Institutionen, Amtsträger, andere demokratische Parteien und deren Politiker würden pauschal in polemischer, teilweise diffamierender und verun­glimp­fender Weise angegriffen. Das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland werde als gescheitert dargestellt. Die anderen politischen Parteien würden in die Nähe autoritärer Regimeparteien gestellt und ihnen werde kontinuierlich ein Wille zur demokratischen Gestaltung des Staates und der Gesellschaft abgesprochen. Damit beabsichtige der Landesverband das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland grundlegend zu erschüttern und zugleich die Funkti­o­ns­fä­higkeit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Allgemeinen sowie des Parla­men­ta­rismus im Besonderen in Gänze in Frage zu stellen. Zugleich mache der Landesverband das Rechts­s­taats­prinzip verächtlich, indem er die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Rechtsstaats insbesondere im Hinblick auf die Rechtsbindung der Exekutive und die Unabhängigkeit der Justiz in Zweifel ziehe.

Darüber hinaus unterhalte der AfD Landesverband Niedersachsen ausweislich des Einstu­fungs­gut­achtens vielschichtige verfas­sungs­schutz­rechtlich relevante Verbindungen zu recht­s­ex­tre­mistisch eingestuften parteiinternen Akteuren und zu anderen recht­s­ex­tre­mis­tischen Organisationen und Kräften, insbesondere solchen aus dem Umfeld der „Neuen Rechten“. Diese strukturellen Verbindungen sprächen ebenfalls dafür, dass der Landesverband seinerseits gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Das Haupt­sa­che­ver­fahren (Az.: 10 A 1104/26) ist noch bei dem Verwal­tungs­gericht Hannover anhängig.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss36352

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI