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17.10.2025 
Sie sehen die Friedensstatue, ein Mahnmal auf dem Unionplatz in Moabit (Teil des Berliner Bezirks Mitte), welches an die Zwangsprostituierten der japanischen Armee während des 2. Weltkriegs erinnert.

Dokument-Nr. 35486

Sie sehen die Friedensstatue, ein Mahnmal auf dem Unionplatz in Moabit (Teil des Berliner Bezirks Mitte), welches an die Zwangsprostituierten der japanischen Armee während des 2. Weltkriegs erinnert.
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss16.10.2025

"Friedensstatue" darf nicht bleiben

Das Begehren des Korea-Verband e.V., die sogenannte "Friedensstatue" auf dem Unionplatz in Berlin-Moabit weiterhin am jetzigen Standort zu dulden, hat auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte den Eilrechts­schutz­antrag des Verbandes gegen die Entscheidung des Bezirksamt Mitte von Berlin abgelehnt, keine weitere Duldung der Statue auszusprechen, sondern vielmehr sofort vollziehbar zur Beseitigung der Statue aufzufordern. Der Beschluss des Bezirksamts Mitte von Berlin zur Festlegung einer allgemeinen Verwal­tung­s­praxis für den Umgang mit Kunst im öffentlichen Raum sei nicht zu beanstanden. Der Beschluss sehe unter anderem die Befristung der für die Aufstellung von Kunst erforderlichen behördlichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis auf zwei Jahre vor. Die von dem Korea-Verband e.V. aufgestellte Staue befinde sich deutlich länger, nämlich seit dem Jahr 2020, auf dem Unionplatz.

Der 6. Senat hat die Beschwerde des Korea-Verband e.V. zurückgewiesen. Denn die vorgelegte Begründung der Beschwerde erfüllt schon nicht die gesetzlichen Vorgaben, die eine Ausein­an­der­setzung mit dem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts erfordern. Die Beschwer­de­be­gründung wendet sich gegen die starre Zwei-Jahre-Regelung, ohne jedoch konkret auf die Erwägungen des Verwal­tungs­ge­richts einzugehen, das insbesondere festgestellt hatte, der Staat müsse sich bei der Genehmigung von Kunst im öffentlichen Raum in besonderem Maße am Grundsatz der Gleich­be­handlung ausrichten und dürfe den Aufstel­lungs­zeitraum nicht willkürlich nach dem Aussagegehalt des aufgestellten Kunstwerks oder sonstigen, mit dessen Aufstellung verbundenen aktuellen kultur­po­li­tischen Interessen bemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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