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04.06.2026 

Dokument-Nr. 36020

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Urteil03.06.2026Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil03.06.2026

Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßigOberver­wal­tungs­gericht gibt der Inves­ti­ti­o­nsbank des Landes Brandenburg recht

Die Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg müssen die ihnen gewährte Zuwendung zurückzahlen, wenn sie aus den erhaltenen Bewil­li­gungs­be­scheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe zu dem Zweck gewährt wurde, einen prognos­ti­zierten existenz­be­dro­henden Liqui­di­täts­engpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden, und dieser Liqui­di­täts­engpass tatsächlich nicht eingetreten ist. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg in drei Verfahren entschieden.

Die Kläger sind Unternehmer, die bei der beklagten Inves­ti­ti­o­nsbank des Landes Brandenburg (ILB) Ende März 2020 Anträge auf Soforthilfe gestellt haben. Zu diesem Zeitpunkt entschied die ILB auf der Grundlage einer Förder­richtlinie zur Soforthilfe vom 24. März 2020. Die Richtlinie wurde, insbesondere aufgrund einer überwiegenden Übernahme der Finanzierung durch den Bund, durch eine neue Richtlinie zur Soforthilfe vom 31. März 2020 abgelöst, ohne dass sich die Auszah­lungs­vor­aus­set­zungen (wesentlich) änderten. Da bei der ILB bereits mehrere zehntausend Anträge eingegangen waren, über die nicht sämtlich binnen der Gültigkeit der ersten Richtlinie entschieden werden konnte, legte sie die noch offenen Anträge dahingehend aus, dass auch eine Soforthilfe nach der neuen Richtlinie beantragt war. Sie entschied in der Folge über die Anträge in Anwendung der (neuen) Richtlinie vom 31. März 2020. Den Klägern wurde jeweils - in Abhängigkeit von der Beschäf­tig­tenzahl - eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bzw. 30.000 Euro bewilligt. Die Überprüfung der zweck­ent­spre­chenden Verwendung der Soforthilfen durch die ILB Anfang 2022 ergab, dass die bei Bewilligung prognos­ti­zierten Liqui­di­täts­engpässe in den drei jeweils betrachteten Monaten seit Antragstellung nicht eingetreten waren. Gegen die hierauf erlassenen Widerrufs- und Rückfor­de­rungs­be­scheide wegen nicht zweck­ent­spre­chender Verwendung der Geldmittel richten sich die Klagen.

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus hat den Klagen in erster Instanz stattgegeben, da der Zweck der Hilfe, Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, die aufgrund von Liqui­di­täts­eng­pässen in Folge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien, in den Bewil­li­gungs­be­scheiden nicht hinreichend zum Ausdruck komme. Demgegenüber hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) aufgrund einer gegensätzlichen Bewertung erstinstanzlich die Klage abgewiesen.

Der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Argumentation des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Cottbus aufgehoben. Der mit der Corona-Soforthilfe verfolgte Zweck ist in den Bewil­li­gungs­be­scheiden für die Empfänger hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Der Bewil­li­gungs­be­scheid teilte unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ mit, dass diese Unternehmen dient, die aufgrund von Liqui­di­täts­eng­pässen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht sind. Dass unter dem Begriff des Liqui­di­täts­eng­passes eine negative Differenz zwischen den Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung zu verstehen ist, ergab sich neben den Angaben im Bescheid auch ohne Weiteres aus der darin in Bezug genommenen Richtlinie vom 31. März 2020. Auf die Wider­rufs­mög­lichkeit bei Nichterreichung des Zwecks wies der Bescheid ausdrücklich hin. Daran ändern auch öffentliche Äußerungen von Politikern, wonach die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse, nichts, weil sie sich nicht in den Vorschriften nieder­ge­schlagen haben. Im Übrigen ist damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Soforthilfe als Zuwendung (und nicht etwa als Kredit) gewährt wird, nicht aber, dass die ordnungsgemäße Verwendung der Soforthilfe nicht im Nachhinein überprüft werden darf.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

(Vorinstanz: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. September 2025 - VG 1 K 76/23 - sowie VG Cottbus, Urteile vom 20. Mai 2025 - VG 1 K 865/22 und VG 1 K 579/22 - )

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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