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Dokument-Nr. 35945

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Urteil29.04.2026Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 B 12/25
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil26.05.2025, VG 4 K 1645/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.04.2026

Doppelzimmer in Pflege­ein­rich­tungen in Brandenburg nur noch ausnahmsweise zulässig

Die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflege­ein­rich­tungen im Land Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus dem heutigen Berufungsurteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg.

Die Klägerin betreibt seit November 1995 einen Senioren-Wohnpark mit einer Kapazität von 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Sie beantragte beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg die Feststellung, dass ihr Pflegebetrieb mit allen Doppelzimmern die Anforderungen der 2010 auf Grundlage des Branden­bur­gischen Pflege- und Betreu­ungs­wohn­ge­setzes erlassenen Struk­tur­qua­li­täts­ver­ordnung erfülle. Diesen Antrag lehnte das Landesamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwal­tungs­gericht Cottbus keinen Erfolg.

Die Klägerin hatte auch mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Nach Auffassung des 6. Senats gibt die Struk­tur­qua­li­täts­ver­ordnung mit der notwendigen Bestimmtheit das Gebot vor, Bewohnerinnen und Bewohner in Pflege­ein­rich­tungen in Einzelzimmern unterzubringen, wovon nur aus fachlichen Gründen (z.B. Wunsch nach gemeinsamem Wohnen bzw. drohende Isolation) abgewichen werden kann, die im Fall der Klägerin jedoch nicht vorliegen. Die Regelungen der Verordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruhen insbesondere auf einer wirksamen Ermäch­ti­gungs­grundlage im Branden­bur­gischen Pflege- und Betreu­ungs­wohn­gesetz. Der aus den neuen baulichen Anforderungen folgende Eingriff in Grundrechte von Einrich­tungs­be­treibern ist verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt. Das Einzel­zim­mergebot dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfe­be­dürftigen älteren sowie pflege­be­dürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel. Rechtlichen oder wirtschaft­lichen Umset­zungs­schwie­rig­keiten auf Seiten der Betreiber wird hinreichend durch die Gewährung und gegebenenfalls Verlängerung von Anglei­chungs­fristen Rechnung getragen. Das Einzel­zim­mergebot der Struk­tur­qua­li­täts­ver­ordnung ist als verhält­nis­mäßige Inhalts- und Schran­ken­be­stimmung auch im Hinblick auf die Eigen­tums­ge­währ­leistung nicht zu beanstanden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus, ra-online (pm/pt)

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