Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss08.01.2026
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Hochschulkanzlerin erfolglos
Die gegenwärtige Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin kann die Neubesetzung des auf Zeit vergebenen Amtes nicht im Wege des von ihr geführten Eilrechtsschutzverfahrens verhindern. Das folgt aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Der Akademische Senat der Universität plant im Februar 2026 einen Kanzler oder eine Kanzlerin zu wählen. Nach dem Berliner Hochschulrecht sind Kanzler der Universitäten Beamte auf Zeit. Die derzeitige Hochschulkanzlerin, gegen die ein gerichtlich bestätigtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegt, begehrt in einem anhängigen Berufungsverfahren die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Funktion als Kanzlerin der Universität.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag der derzeitigen Hochschulkanzlerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Universität zu untersagen, die Planstelle des Hochschulkanzlers vor dem Abschluss des Berufungsverfahrens neu zu besetzen, abgelehnt. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Umwandlung ihres von vorneherein bis Mitte 2026 begrenzt bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hat. Einem solchen Anspruch steht das gesetzliche Gebot der Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin der Universität nur zum Beamten auf Zeit und ein landesrechtliches Umwandlungsverbot entgegen. Die Konzeption der Hochschulleitung im Berliner Landesrecht, nach der der Hochschulkanzler Mitglied des Präsidiums und damit kein bloßer Verwaltungsleiter ist, legt es auch verfassungsrechtlich nicht nahe, dass sich ein Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden muss.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2026
Quelle: Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)