17.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
17.11.2025 
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 35569

Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
Drucken
Urteil13.11.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 4 B 4/24
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil30.11.2023, VG 26 K 649/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil13.11.2025

Besol­dungs­wi­der­spruch muss nach gesetzlichen Besol­dungs­an­pas­sungen wiederholt werdenVerwal­tungs­gericht Berlin zur Berliner Beamten­be­soldung

Jedenfalls im Nachgang zu gesetz­ge­be­rischen Aktivitäten, mit denen Besol­dungs­de­fizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besol­dungs­wi­der­spruch erheben. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom gestrigen Tage entschieden.

Die Klägerin ist eine inzwischen pensionierte Beamtin des Landes Berlin. Sie rügte gegenüber dem Land Berlin die aus ihrer Sicht verfas­sungs­widrig niedrige Besoldung. Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens gelangte auch das Verwal­tungs­gericht Berlin zu der Überzeugung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 verfas­sungs­widrig gewesen sei und legte den Rechtsstreit insoweit dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vor, das darüber noch nicht entschieden hat. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens der Klägerin betreffend ihre Besoldung der Jahre 2020 bis 2022 wies das Verwal­tungs­gericht die Klage dagegen ab mit der Begründung, insoweit habe sie versäumt, gegenüber dem Dienstherrn die Verfas­sungs­wid­rigkeit erneut zu rügen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem 4. Senat ohne Erfolg. Zutreffend hat das Verwal­tungs­gericht eine erforderliche Rüge der Klägerin gegenüber dem Dienstherrn für die Jahre 2020 bis 2022 vermisst. Beamte müssen nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung eine für zu niedrig gehaltene Besoldung gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend machen. Ein solcher "Besol­dungs­wi­der­spruch" wirkt zwar für das jeweilige Jahr und u.U. auch für spätere Jahre. Wie das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bereits im Jahr 2011 entschieden hat, müssen Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetz­ge­be­rischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimen­ta­ti­o­ns­defizit korrigieren sollen. Es ist dem Beamten dann zumutbar zu rügen, dass er sein Alimen­ta­ti­o­ns­defizit auch durch die entfalteten gesetz­ge­be­rischen Aktivitäten nicht gedeckt sieht. Ob das auch bei Besol­dungs­an­pas­sungen gilt, die im Wesentlichen nur dem Infla­ti­o­ns­aus­gleich dienen, konnte der Senat offenlassen. Denn zumindest musste die Klägerin auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besol­dungs­recht­licher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) - GVBl. 2019, 551 - vom 5. September 2019 mit einem erneuten Widerspruch reagieren, was unterblieben ist. Denn damit wurden u.a. die Gehälter zum 1. April 2019 und erneut zum 1. Februar 2020 um jeweils 4,3 Prozent erhöht ausdrücklich zu dem im Gesetz genannten Zweck, "den Besol­dungs­durch­schnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen".

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35569

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI