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Dokument-Nr. 35704

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Beschluss16.01.2026Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 3 S 5/26
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss16.01.2026

Kein Schüler­be­trie­b­spraktikum bei einem Mitglied des Landes­vor­standes der AfD Brandenburg

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Beschwerde einer Schülerin zurückgewiesen, die ihr Schüler­be­trie­b­spraktikum bei einem Bundes­tags­ab­ge­ordneten der AfD absolvieren möchte. Der Abgeordnete gehört zugleich dem Landesvorstand der AfD Brandenburg an.

Die Schulleitung des von der Schülerin besuchten beruflichen Gymnasiums, die sich an einem Erlass des branden­bur­gischen Bildungs­mi­nis­teriums orientiert hat, war nicht verpflichtet, der Durchführung des Praktikums zuzustimmen. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

Bei dem Schüler­be­trie­b­spraktikum handelt es sich um eine schulische Veranstaltung an Stelle des Unterrichts. Daher kommt der Schule im Hinblick auf ihren Bildungs- und Erzie­hungs­auftrag bei der inhaltlichen und organi­sa­to­rischen Ausgestaltung des Praktikums und der Frage, ob eine Prakti­kums­stätte geeignet ist, ein weiter pädagogischer Gestal­tungs­spielraum zu. Diesen Gestal­tungs­spielraum hat die Schulleitung nicht überschritten. Sie konnte das von der Schülerin gewünschte Praktikum als ungeeignet ansehen, weil die AfD Brandenburg vom Landes­ver­fas­sungs­schutz als gesichert rechtsextrem eingestuft worden ist und der Bundes­tags­ab­ge­ordnete dem Vorstand des Landesverbandes angehört. Die Schulleitung war auch nicht verpflichtet, die Einstufung durch den Verfas­sungs­schutz selbst zu überprüfen. Die Entscheidung der Schulleitung verstößt weder gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleich­heits­grundsatz noch gegen das Recht der Schülerin auf schulische Bildung. Die Schülerin kann sich auch nicht auf das Partei­en­privileg berufen, wonach allein das Bundes­ver­fas­sungs­gericht über die Verfas­sungs­wid­rigkeit einer Partei entscheidet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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