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Dokument-Nr. 35543

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Beschluss06.11.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 2 N 287/25
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil14.07.2025, VG 24 K 493/24
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss06.11.2025

Auslän­der­behörde hat Teilnahme eines Redners an Palästina-Kongress zu Unrecht verhindertUrteil zum Verbot einer politischen Betätigung im Rahmen des Palästina Kongresses rechtskräftig

Das gerichtliche Verfahren um ein Verbot der politischen Betätigung, das im Zusammenhang mit dem letztjährigen "Palästina Kongress" ausgesprochen worden war, ist mit dem Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg abgeschlossen.

Der Kläger sollte im April 2024 als Redner auf der Veranstaltung "Palästina Kongress" auftreten. Das Landesamt für Einwanderung des Landes Berlin untersagte dem Kläger unter anderem die persönliche Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Darbietung eigener Beiträge sowie eine Teilnahme bei Abwesenheit durch Verwendung von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln.

Verwal­tungs­gericht: Auftritts-Verbot bei "Palästina-Kongress" war rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat auf die Klage des Klägers festgestellt, dass das verhängte Verbot der politischen Betätigung rechtswidrig war. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Verbot hätten nicht vorgelegen. Nach der anzustellenden Gefah­ren­prognose sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die zu erwartende politische Betätigung des Klägers die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden oder den außen­po­li­tischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen würde.

Oberlan­des­gericht lehnt Zulassung der Berufung ab

Der 2. Senat hat den hiergegen gerichteten Antrag des Landes Berlin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die von dem Land Berlin vorgelegte Begründung erfüllt bereits nicht die gesetzlichen Vorgaben, die eine Ausein­an­der­setzung mit dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts erfordern. Mit seinem Zulas­sungs­antrag stellt das Land Berlin die Annahmen des Verwal­tungs­ge­richts, dass die Klage als Feststel­lungsklage zulässig und begründet sei, nicht den Darle­gungs­an­for­de­rungen genügend in Frage. Der 2. Senat hatte sich daher nicht inhaltlich mit den Wertungen des angegriffenen Urteils zu befassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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